Cash.-Roundtable Beraterhaftung: Finanzrichter sieht zusätzliche Pflichten im Vertrieb

Rechtsanwalt Martin Klein, Votum
Rechtsanwalt Martin Klein, Votum

Martin Klein, Geschäftsführer des Vermittlerverbands Votum, rät Vermittlern indes davon ab, eigene Risikohinweise über den Prospekt hinaus zu erstellen und empfiehlt die Verwendung der jüngst aktualisierten „ergänzenden Vermittlungsdokumentation“, die Votum gemeinsam mit den Verbänden AfW und VGF erarbeitet hat. Darin heißt es weiterhin, ein Verweis auf die Risikohinweise im Prospekt werde als ausreichend erachtet, weil die Finanzaufsicht BaFin bei der Prospektprüfung insbesondere die Vollständigkeit der der Risikohinweise verlange.

Dem Einwand, dass die Behörde gar keinen gesetzlichen Auftrag zur inhaltlichen Kontrolle der Risikohinweise habe und eine solche Prüfung insofern nicht vornehme, trat Klein entgegen. „Das ist eine formale Position, die behauptet wird“, erklärte er. „Wenn die BaFin den Eindruck hat, dass ein Risiko verharmlost oder nicht explizit dargestellt wird, fordert sie den Initiator erfahrungsgemäß auf, dort noch einmal nachzuarbeiten“, so der Votum-Chef weiter.

Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breucker
Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breucker

Auch Rechtsanwalt Oliver Renner aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich und Breucker hält eigene Risikohinweise des Beraters für gefährlich. „Im Zweifel wird der Anlegeranwalt später sagen: Über dieses oder jenes Risiko hätte der Berater ebenfalls aufklären müssen oder er wird behaupten, über die restlichen Risiken wurde nicht gesprochen“, so Renner. „Und das ist dann auch noch schriftlich dokumentiert.“

Seite 3: Was sagen KWAG-Anwalt Gieschen und MPC-Justiziar Markwardt?

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