Die Lebensversicherungsbranche darf aufatmen: Der BGH hat entschieden, dass ehemalige Kunden keinen Anspruch auf eine Nachberechnung der Rückkaufswerte ihrer Policen haben. Die Assekuranz könnte dadurch vor Zahlungen in Milliardenhöhe bewahrt worden sein.
Lebensversicherungskunden, die vor dem Jahr 2005 ihre Verträge gekündigt haben, müssen sich mit den Rückkaufswerten begnügen, die den damaligen Berechnungsstandards entsprachen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Iduna ab (IV ZR 208/09).
Die Verbraucherschützer klagten im Auftrag mehrerer Kunden, die ihre Versicherungen zwischen 1995 und 2000 gekündigt hatten und Rückkaufswerte erhielten, die den damaligen Berechnungsmethoden entsprachen. Hintergrund: Im Oktober 2005 hatte der BGH die bis dahin geltenden Branchenstandards kassiert und einen Mindestbetrag festgelegt. Daraufhin forderten die ehemaligen Versicherten Nachzahlungen.
Doch die Richter entschieden nun, dass die fünfjährige Verjährungsfrist mit der ursprünglichen Abrechnung und nicht mit dem Urteil von 2005 begonnen hat. Wäre der BGH der Argumentation der Verbraucherzentrale gefolgt, dass die Frist erst 2010 ausläuft, hätte das für die Lebensversicherer Nachzahlungen in Milliardenhöhe bedeuten können. (hb)
Foto: Shutterstock