Fondspolicen: Zu den Auskunftspflichten des Versicherers

Demgegenüber müsse der Versicherer bei einer fondsgebundenen Police deutlich darauf hinweisen, dass keine Angaben über den zukünftigen Wert der Fondsanteile gemacht werden können.

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Des Weiteren müssten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) zu Paragraf 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) a.F. die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung des Fonds sowie dessen typische Risiken dargestellt werden.

Der beklagte Versicherer erfüllt nach Ansicht des OLG Stuttgart diese Grundsätze. (nl)

Foto: Shutterstock

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