Demgegenüber müsse der Versicherer bei einer fondsgebundenen Police deutlich darauf hinweisen, dass keine Angaben über den zukünftigen Wert der Fondsanteile gemacht werden können.
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Des Weiteren müssten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 e) zu Paragraf 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) a.F. die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung des Fonds sowie dessen typische Risiken dargestellt werden.
Der beklagte Versicherer erfüllt nach Ansicht des OLG Stuttgart diese Grundsätze. (nl)
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