BGH: Schadensersatzansprüche bei verschwiegenen Rückvergütungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 26. Februar 2013 (Az. XI ZR 498/11) seine Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei Aufklärungspflichtverletzungen zu Rückvergütungen bei Banken modifiziert.

Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner

Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
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Zwar hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung erkannt, dass der Anleger bei der Nichtaufklärung über Rückvergütungen das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Das Gericht hat jedoch die Kausalität dieser Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlage in Frage gestellt.

Gerichte müssen Relevanz der Rückvergütung prüfen

Der BGH vertritt die Auffassung, dass durch die Gerichte geprüft werden müsse, ob tatsächlich die Anlage bei Kenntnis von diesen Rückvergütungen nicht erworben worden wäre.

Sofern der Anleger eine steueroptimierte Anlage wünsche und die gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen sei, könne das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren.

Zudem kann der Umstand, dass bereits vorher Kapitalanlagen mit der gleichen Struktur gezeichnet wurden ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei Kenntnis von Rückvergütungen die Kapitalanlage erworben hätte. Somit könnten sich relevante Indizien sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben.

Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.

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