Rüruprenten: Die Chimäre der Unpfändbarkeit

Selbst wenn vertraglich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde, liegen versicherungstechnisch an sich genau die gleichen Verhältnisse vor, wie bei jeder anderen kapitalbildenden Lebensversicherung, und die Nichtauszahlung eines Rückkaufwertes bei beiden Vertragsformen bei Kündigung bedeutet nicht, das er nicht vorhanden und nicht bei Pfändung zu überweisen ist.

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Die ordentliche, also vertraglich ausgeschlossene, Kündigung wird der Versicherer als Vertragsstillegung behandeln – also erst mal keine weiteren Einzahlungen erwarten.

Kündigen hingegen kann der Gläubiger nach einer Pfändung, der Insolvenzverwalter, so ist wie bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung zu verfahren – mit Rückkaufswert, allenfalls mit dem begrenzten Schutz der pfändungsgeschützten Altersvorsorge gemäß Paragraf 851c ZPO unter Überweisung des überschießenden Betrages.

Rückkaufswert ist vorhanden

Zum Vergleich kann man eine beliebige Rentenversicherung jedoch ohne Todesfalleistung, nach Art der Basisrente heranziehen, in beliebiger Höhe, und mithin ohne auszahlbaren Rückkaufswert (RKW).

Den angeblich nicht vorhandenen RKW gibt es indes, denn nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist er für die beitragsfreie Leistung maßgeblich, etwa wenn der Vertrag stillgelegt wird, und dieser wird auch ausgewiesen.

Hier aus einem Versicherungsschein zur Illustration des Rückkaufswertes für eine Basisrente:

„Aktuelle Rückkaufswerte:
garantierte Leistung *)   5729 Euro
garanierte Überschussanteile *) 152 Euro
Gesamtbetrag inklusive Überschussbeteiligung *)   5881 Euro

*) Aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Basisrente besteht kein verfügbares Guthaben für Ihren Vertrag. Eine Auszahlung ist nur in Form einer lebenslangen Rente gemäß den Versicherungsbedingungen möglich.“

Eingezahlt waren um die 6.200 Euro in drei Jahren. Der Punkt ist, dass man durch vertragliche Regelungen nicht auch gleich noch die Pfändbarkeit verhindern kann.

Es ist im gesamten Vollstreckungsrecht der ZPO nicht möglich durch eine privat-vertragliche Regelung über das Verbot einer Verpfändung oder Beleihung die hoheitliche Vollstreckung durch gerichtliche Pfändung auszuschließen.

Seite drei: Rüruprente ist auch vor Rentenbeginn pfändbar

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