Rüruprenten: Die Chimäre der Unpfändbarkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2012, Az. IX ZR 79/11) entschied bereits, dass ein vertraglicher Kündigungsausschluss die Verwertung der Lebensversicherung über eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht verhindert.

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Im Zweifel ist das komplette durch Prämienzahlung beim Versicherer gebildete Vermögen weg – Gläubiger können den Rückkaufswert hoheitlich über das Vollstreckungsgericht pfänden und überweisen lassen, Insolvenzverwalter können den (nur vertraglich unkündbaren und nur vertraglich nicht abtretbaren) Versicherungsvertrag kündigen und das Vermögen einziehen.

Dazu der BGH: „Doch können nach Paragraf 851 Abs. 2 ZPO vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.“

Rüruprente ist auch vor Rentenbeginn pfändbar

Für eine (gegebenenfalls teilweise) Unpfändbarkeit bedarf es zusätzlicher Regelungen, beispielsweise dass die Voraussetzung für einen Pfändungsschutz nach Paragraf 851c ZPO vorliegen.

Dies ist jedoch bei Versicherungsverträgen die als Basisrente vermittelt werden nicht automatisch der Fall.

Dies gilt es stets fachkundig prüfen zu lassen, denn Basis-/Rüruprenten sind von Hause aus zunächst einmal so gestrickt, dass das Finanzamt sie steuerlich anerkennt, und nicht immer auch nach Paragraf 851 c ZPO ausgerichtet.

Ein vertraglich mit dem Versicherer festgelegtes Verwertungsverbot würde gegen den begrenzten Pfändungsschutz für Altersvorsorge in der Zivilprozessordnung sprechen und diesen somit umgehen.

Daher entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, Az. IX ZR 79/11), dass der vertraglich festgelegte Verwertungsausschluss nicht die Pfändung verhindern kann.

Bei den meisten Versicherungsvermittlern im Inland sind allenfalls teilweise pfändungsgeschützte Rentenversicherungen zu erhalten, derzeit höchstens mit Aussicht auf eine Rente von bis zu weniger als 600 Euro im Monat.

Die Autoren sind der Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und der Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Aktuar. 

Foto: Shutterstock 

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