Der politische Wille und der Trend zur Offenlegung der Provisionen sind unumkehrbar. Es war ein Bestandteil der Einigung zwischen Finanz- und Wirtschaftsministerium, dass die Wohlverhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eins zu eins auf die freien Finanzdienstleister übertragen werden sollen.
So ist es nun auch gekommen: Die vom Vermittler vereinnahmte Provision ist dem Kunden offenzulegen. Wer sich jetzt darüber ärgert, möge aber bedenken, dass auch beim ursprünglichen „Schäuble-Entwurf“, also Vermittlung nur noch unter einem Haftungsdach, die Provisionen des Haftungsdaches offenzulegen gewesen wären. Dieser Punkt wäre ohnehin auf die freien Vermittler zugekommen.
Zu unterscheiden sind die Produktinformationen mit Ausweis von Kosten und die Offenlegung von Zuwendungen. In der Verordnung werden beide Punkte, die im Wertpapierrecht gelten, auf die Finanzanlagen übertragen.
Bei Finanzinstrumenten muss eine Bank dem Kunden Informationen über die jeweilige Anlage zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten. Auszuweisen ist der Gesamtpreis. Die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall gesondert aufzuführen (Paragraf 31 Absatz 3 WpHG i.V.m. Paragraf Absatz 2 Ziffer 5a WpDPV).
Auch Zuwendungen offenlegen
Diese Regelung wird auf den Finanzanlagenvermittler übertragen (Paragraf 13 Absatz 3 Ziffer 1 FinVermV). Auch der freie Vermittler benötigt also in Zukunft ein „Papier“ mit Informationen, die auch die Gesamtkosten enthalten. Die von dem Gewerbetreibenden, also in der Regel dem Vermittler, „in Rechnung gestellten“ Provisionen sind separat aufzuführen.
Auch Zuwendungen (die mehr umfassen als bloße Provisionen) sind nun offenzulegen. Für eine Bank ergibt sich das aus Paragraf 31 d WpHG. Während es bei dem Kostenausweis um eine Information über das Produkt geht, geht es bei der Offenlegung von Zuwendungen um die Vermeidung beziehungsweise Offenlegung eines speziellen Interessenkonfliktes.
Die Offenlegung kann standardisiert in Form einer Zusammenfassung erfolgen. Nähere Informationen müssen auf Nachfrage gegeben werden. Die Möglichkeit der Nachfrage muss in der Zusammenfassung ausdrücklich genannt sein.
Nach Paragraf 17 FinVermV darf der Vermittler Zuwendungen also nur noch annehmen, wenn der sie offenlegt und diese nicht dem Anlegerinteresse entgegenstehen.
Die für die freien Vermittler wichtigen Punkte der gewerberechtlichen Regulierung sowie das Einhalten der WpHG-Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten zum 1. Januar 2013.
Autor Frank Rottenbacher ist Vorstand des AfW und Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung AG.
Foto: Christof Rieken