Derzeit ist festzustellen, dass Anleger in Sachwerte versuchen, Ansprüche ob ihrer fehlgeschlagenen Investition im Wege des Schadensersatzes damit begründen, dass es sich um unerlaubte Einlagengeschäfte gehandelt habe.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Wenn dies der Fall wäre, dann hätte es einer Erlaubnis nach Paragraf 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) bedurft. Wäre eine solche nicht gegeben gewesen, dann droht den handelnden Personen (Vorstände, Geschäftsführer und auch Beratern/Vermittlern als Gehilfen) eine deliktische Haftung nach Paragraf 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Paragraf 54 KWG.
„Unbedingt rückzahlbare Gelder“
Zunächst müssten hier die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, die ein Einlagengeschäft erfordern. Zentral hierbei ist der Streit, ob es sich um „unbedingt rückzahlbare Gelder“ im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 KWG handelt.
Hierüber kann man rechtlich trefflich streiten. Zweifel könnten beispielsweise schon dann bestehen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Entgegennahme des Geldes zur eigenen Verwendung des Empfängers in der Absicht erfolgte, mit ihm im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbeiten (so schon: BGH, Beschluss vom 17.04.2017 – Aktenzeichen: 4 StR 446/06 -).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem aktuellen Beschluss vom 26.03.2018 betreffend qualifizierten Nachrangvereinbarungen nochmals bestätigt (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – Aktenzeichen: 4 StR 408/17).
Vorsatz beurteilt sich nach Strafrecht
Kommt man zum Ergebnis, dass es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handelt, dann ist bei der weiteren Prüfung des notwendigen Vorsatzes folgendes zu beachten:
Ist das Schutzgesetz im Sinne von Paragraf 823 Absatz 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird.
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