Sachwertinvestitionen – unerlaubtes Einlagengeschäft?

Zum Verbotsirrtum selbst hat der Bundesgerichtshof am 26.03.2018 eine grundlegende Entscheidung getroffen und führt wie folgt aus:

„Hinsichtlich der Bewertung, ob der Angeklagte das Betreiben von Bankgeschäften und eine hierfür – möglicherweise – erforderliche Erlaubnis zutreffend erfasste und welche Rechtsfolgen sich andernfalls ergeben, bemerkt der Senat: Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz.“

„Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer ‚Parallelwertung in der Laiensphäre‘ nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift……“

Spezialisten müssen auch Generalisten sein

„Hat der Täter des Paragraf 54 Absatz 1 Nummer 2 KWG den Bedeutungssinn des Bankgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, hält er seine Geschäfte aber gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, irrt er lediglich über ihr Verbotensein, sodass ein Verbotsirrtum im Sinne des Paragraf 17 StGB vorliegt.“ (BGH, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 StR 408/17 –).

Zu verweisen ist hierbei insbesondere auf die für die Praxis hervorragenden Anmerkungen von Frau Dr. Papathanasiou (in: jurisPK-StrafR 25/2017 Anmerkung 4 unter C.).

Wer mithin mit dem Vorwurf des Betreibens eines unerlaubten Einlagengeschäfts konfrontiert wird bedarf der umfassenden anwaltlichen Beratung.

Auch der Zivilrechtler muss sich mit der strafrechtlichen Parallelwertung in der Laiensphäre auskennen. Der beste Spezialist muss auch ein guter Generalist sein. Hierauf ist dann bei der Anwaltsauswahl zu achten.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zudem ist er Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV).

Fotos: Shutterstock, Oliver Renner

 

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