Nach Darstellung des Unternehmens hatte die Gesellschaft den Konzernhalbjahresfinanzbericht 2017 erst am 29. Dezember 2017 und damit knapp drei Monate verspätet veröffentlicht, da sich die Gesellschaft damals in einer akuten Restrukturierungssituation befand und die Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk auf Basis der going-concern-Prämisse letztlich erst am 12. Dezember 2017 erfüllt werden konnten.
Dies gelte auch für den Konzernabschluss 2016, welcher wiederum die Basis für den Konzernhalbjahresfinanzbericht 2017 darstellte. Der Kapitalmarkt sei seinerzeit über die Entwicklungen im Rahmen von Kapitalmarktmitteilungen laufend über den Stand der Restrukturierung informiert worden.
Trotz Einspruch am BaFin-Pranger
Vor diesem Hintergrund sowie vor dem Hintergrund der Höhe des Eigenkapitals erscheine das Bußgeld nach Meinung des Vorstands „unverhältnismäßig“. Die Gesellschaft beabsichtige daher, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
Die BaFin bestätigt auf ihrer Website als „Aktualisierung (11.4.2019)“ der am gleichen – heutigen – Tag veröffentlichten Meldung: „Das Unternehmen hat am 5. April 2019 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.“ Das hindert die Behörde jedoch nicht daran, den Vorgang sechs Tage später am BaFin-Pranger bekannt zu machen. (sl)
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