Gemeinschaften von Wohnungseigentümern dürfen grundsätzlich einen langfristigen Kredit für die Sanierung ihres Hauses aufnehmen. Sie müssen dabei jedoch bestimmte Umstände beachten und sich vor allem des damit verbundenen hohen Haftungsrisikos bewusst sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im konkreten Fall gaben die Richter einer Frau aus Pforzheim recht. Sie klagte dagegen, dass ihre Eigentümergemeinschaft ein Darlehen in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro für die Wärmedämmung der Fassade aufnehmen will. Der Kredit soll eine Laufzeit von zehn Jahren haben (Az.: V ZR 244/14).
Eigentümer müssen über Haftungsrisiken informiert werden
Der Beschluss der Gemeinschaft über die Kreditaufnahme genügte nicht den Anforderungen der Richter, hieß es. Dem dazugehörigen Protokoll ließe sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer über das Haftungsrisiko aufgeklärt worden seien, das mit einem langfristigen Kredit verbunden sei.
Die erfolgreiche Klägerin ist Teil einer aus 201 Einheiten bestehenden Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Sie beschloss, für die Sanierung einen damals zinslosen KfW-Förderkredit bei der Landesbank Baden-Württemberg aufzunehmen.
Quelle: dpa-AFX
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