Ist ein Verkaufsprospekt fehlerhaft, so kann neben dem Initiator auch die an der Fondsfinanzierung beteiligte Bank zum Schadenersatz heran gezogen werden. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 14 U 212/00 und 14 U 213/00).
Der Sachverhalt: Am 5. Januar 2005 wurde eine Sparkasse im Landgerichtsbezirk Offenburg in zwei Zivilverfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Schadenersatz verurteilt. Die Kläger hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds mit einem Objekt in Dresden beteiligt, dessen Initiator später wegen Kapitalanlagebetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Zwar betraf die Verurteilung andere Immobilienfonds dieses Kaufmanns, sie waren aber im Wesentlichen gleich strukturiert.
Die Sparkasse hatte den Erwerb der Anteile für sämtliche bundesweit wohnhafte Kläger finanziert. Nachdem sich die Erwartungen der Investoren bezüglich der Fondsentwicklung nicht erfüllt haben, verweigerten sie die Zahlungen ihrer Finanzierungskredite bei der beklagten Sparkasse und verlangten eine Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge. Die Sparkasse ihrerseits hat die Darlehen fällig gestellt und die Zahlung der ausstehenden Raten per Gegenklage von den Klägern verlangt.
Wie Fälle dieser Art rechtlich zu beurteilen sind, war bis zum Erlass mehrerer Grundsatzurteile durch den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 14. Juni 2004 umstritten. Der in Freiburg ansässige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich jetzt den vom BGH erarbeiteten Rechtsgrundsätzen angeschlossen und den Klagen der im Rechtsstreit verbliebenen sechs Kläger – soweit nicht zwei von ihnen ein Rechenfehler unterlaufen war – in vollem Umfang stattgegeben.
Da der Verkaufsprospekt des betreffenden Immobilienfonds in mehreren Punkten fehlerhaft war, stehen nach Auffassung des Senats den Klägern Prospekthaftungsansprüche gegen die Initiatoren des Fonds zu. Diese können die Anleger auch gegen die Sparkasse geltend machen. Die Sparkasse wurde dazu verurteilt, den im Rechtsstreit verbliebenen Klägern die von ihnen erbrachten Zahlungen zurückzuzahlen. Die Gegenklage der Sparkasse wurde abgewiesen.