Schadenregulierung keine Nebenleistung der Maklertätigkeit

Mit Blick auf das gesetzliche Leitbild des Maklers und der Gefahr von Interessenkonflikten bei Doppeltätigkeit, sei es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, Maklern zu verbieten, schadensregulierend tätig zu werden. Der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung stehe Paragraf 4 RDG entgegen, wonach Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden dürfen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet werde. Die Regelung sei mit dem Europa- und Verfassungsrecht im Einklang.

Interessenwahrungspflichten

Der Makler erleide einen Interessenkonflikt, wenn er Schäden reguliere. Die Erfüllung dieser Rechtsdienstleistung verlange, dass der Versicherer eine möglichst niedrige Schadenssumme zahle, während das vom Makler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Kundeninteresse, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder die Geschäftsbeziehung zum Geschädigten zu halten, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein könne. Der Makler sei verpflichtet, Kunden ggf. wegen unbefriedigender Schadensregulierung zum Wechsel des Versicherers (Umdeckung) zu raten, was keineswegs im Interesse des Versicherers sei. Die Schadensregulierung habe unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung der Maklerpflicht, den Kunden bei der Schadenregulierung zu unterstützen. Die Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Kunden gelte auch bei der Schadenregulierung. Das könne die ordnungsgemäße Schadenregulierung gefährden, weil der Makler den Versicherer etwa dazu veranlassen könnte, einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Ersatzbetrag an den Geschädigten zu bezahlen. In dieser Konstellation sei der Tatbestand des Paragrafen 4 RDG erfüllt. Die Ansicht, der Makler könne Interessenkonflikte zwischen Kunden und Versicherer am ehesten lösen, übersehe, dass der Makler keine neutrale Mittlerfunktion im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages wahrzunehmen habe. Das wirtschaftliche Interesse des Maklers an der regelmäßigen, schadensregulierenden Tätigkeit werde häufig erheblich größer sein als sein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit für den Kunden. Unter diesen Umständen sei Makler veranlasst, seine Verpflichtung, die Kundeninteressen wahrzunehmen, nur zurückhaltend dem Versicherer gegenüber zu vertreten. Vor solchen Einflüssen soll Paragraf 4 RDG schützen.

Werde der Makler schadenregulierend tätig, betreffe dies eine konkrete Angelegenheit

Der Makler erbringe mit der Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers auch eine Rechtsdienstleistung i.S. von Paragraf 2 Abs. 1 RDG. Werde er schadenregulierend tätig, betreffe dies eine konkrete Angelegenheit. Die Tätigkeit erfordere eine „konkrete Subsumtion des Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen“ erfordere. Diese gehe über eine schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinaus. Unerheblich sei, ob die Rechtsfragen einfach oder schwierig seien. Eine Stellungnahme des Maklers zum Anspruch des Geschädigten auf Rückerstattung der Reinigungskosten erfordere substantielle rechtliche Überlegungen. Auch diese gingen über eine bloß schematische Rechtsanwendung hinaus. Dasselbe gelte für die Frage, inwieweit Kosten für Abholversuche oder Telefonate im Zusammenhang mit Reinigungsreklamationen ersatzpflichtig seien.

Autor Jürgen Evers ist Rechtsanwalt, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Lesen Sie hier die Einschätzung von Jürgen Evers zum Urteil.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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