Das Ende der Schadenregulierungskompetenz der Versicherungsmakler

Ich habe den Eindruck, dass nahezu alle Versicherer die Schadenregulierungsbefugnisse der Versicherungsmakler spätestens bis Jahresende aufkündigen und nach neuen Lösungen suchen werden. Zwei alternative Verfahren werden am Versicherungsmarkt dazu diskutiert.

Kolumne von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Rechtsanwalt Stephan Michaelis: „Aktuell wird sogar diskutiert, ob nicht auch die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers unzulässig sein können.“

Es war schon am 14. Januar 2016 klar, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen langen Schatten werfen wird.

Warten wir ab, was die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil bringen wird. Die Mühlen mahlen langsam, aber stetig. Ich habe den Eindruck, dass nahezu alle Versicherer die Schadenregulierungsbefugnisse der Versicherungsmakler spätestens bis Jahresende aufkündigen und nach neuen Lösungen suchen.

Erste Lösungsoption

Am Versicherungsmarkt werden eigentlich nur zwei Lösungsoptionen diskutiert. Entweder wird die Schadenregulierung in die Hände eines Rechtsdienstleisters gelegt (Trusted Anwalt), so dass wohl von einer „klaren Lösung“ zu sprechen ist.

Der Nachteil besteht natürlich darin, dass sich der Versicherungsmakler nicht an dem Rechtsdienstleister beteiligen und auch keine eigene Weisungskompetenz hinsichtlich der Art und Weise der Schadenregulierung vornehmen kann.

Natürlich kann auch eine Lösung angedacht werden, bei welcher der Versicherungsnehmer, mithilfe des Maklers, die Schäden selbst reguliert oder der Makler mit dem Versicherer ein Listenverfahren vereinbart und der Versicherer die Regulierung nur nach den Empfehlungen des Maklers ausführt.

Zweite Lösungsoption

Die zweite viel diskutierte Variante ist der Vertreterstatus für den Versicherer. Erweitert werden kann diese Option durch die Gestaltung einer Mehrfachvertretung, oder wenn es um die Erweiterung der Kompetenzen geht, in den Status eines Assekuradeurs.

Dann ist es aber Voraussetzung, dass sich die Versicherungsverträge im Bestand des Vertreters befinden, damit er die Schadenregulierung als Nebenleistung im Sinne des Paragrafen fünf Rechtsdienstleistungsgesetz zum Versicherungsvertrag erbringen kann.

Seite zwei: Problematische Interessenkollision

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