Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Heinrich Bökamp, begrüßte das Urteil: „Im Sinne der Planerinnen und Planer, aber vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes, ist die heutige Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine gute Entscheidung.“ Nun muss der BGH abschließend über den Fall urteilen.
Bei dem Urteil von Dienstag ging es um die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 gegen europäisches Recht verstößt. In der Honorarordnung werden für Planungsarbeiten Mindest- und Höchstpreise festgelegt. Geklagt hatte damals die EU-Kommission, die beanstandete, dass Anbieter aus anderen EU-Staaten daran gehindert würden, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten.
Der BGH prüfte dann anhand eines Verfahrens die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf bestehende Planungsverträge, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde – und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt hatte. Deutsche Gerichte waren sich nicht einig, ob die HOAI weiter anzuwenden sei. Der BGH, der sich im Rahmen einer Revision mit dem Verfahren beschäftigte, legte dann dem EuGH Fragen vor, die zum jetzigen EuGH-Urteil führten.
Das oberste Gericht der EU entschied weiter, dass deutsche Gerichte die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privaten auch weiterhin anwenden können. Denn die EU-Vorgaben haben keine unmittelbaren Wirkungen für Privatpersonen, sondern sind eine Anweisung an einen Staat. „Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat“, teilte Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, mit. (dpa-AFX)