Schäden in der Ferienwohnung: Wann die Haftpflichtversicherung nicht zahlt

Mann steht vor einer kaffeetasse, in der nähe von kaffee verschüttet auf teppich
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
Wird Inventar beschädigt, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz

Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür finanziell geradestehen – entweder mit dem privaten Vermögen oder seiner Haftpflichtversicherung. Dieser Grundsatz gilt auch im Urlaub: Doch die haftet nicht immer.

Geht das Inventar der Ferienimmobilie zu Bruch, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Urlauber, die das Malheur verursacht haben, sollten in diesem Fall einen Blick in den eigenen Haftpflicht-Vertrag werfen. Der Grund: Gemietete Sachen sind nicht standardmäßig in jeder Haftpflichtversicherung mitversichert. Häufig sind solche Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Wann die Haftpflicht den Schaden (nicht) übernimmt 

Allerdings bieten immer mehr Versicherer auch den Einschluss von Schäden an gemieteten Sachen bis zu einer reduzierten Versicherungssumme an. In diesem Fall zahlt die Versicherung auch, wenn zum Beispiel der Rotwein auf dem Teppich ausgelaufen ist oder der Vorhang in der gemieteten Wohnung abgerissen wurde.


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Vergleichbar dem Hausrat versteht man als Teil des Inventars alles, was nicht fest am Gebäude verbaut ist. Dazu zählt zum Beispiel ein Teppich, ein Fernseher oder eine Couch. 

Tipp: Gemietete Sachen in Haftpflichtversicherung einschließen 

Mieter einer Ferienimmobilie, die auch im Urlaub auf Nummer sicher gehen wollen, sollten in ihrer Haftpflicht Schäden an gemieteten Sachen und Einrichtungen in den Versicherungsschutz einschließen, rät der GDV. Schäden an der Einrichtung des Hotels oder Ferienhauses müssen die Mieter dann nicht mehr aus eigener Tasche bezahlen. 

Welche Versicherung übernimmt die Schäden am Ferienhaus?  

Schäden an gemieteten Gebäuden sind in der Haftpflichtversicherung immer eingeschlossen – egal ob es sich um die Miet- oder die Ferienwohnung handelt. Wenn also in der gemieteten Ferienwohnung eine Tür zu Bruch geht oder der teure Fußboden durch einen Wasserschaden beschädigt wird, zahlt die private Haftpflichtversicherung. Als Teil des Gebäudes gilt alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist – zum Beispiel ein Fenster, das Parkett oder auch die Badewanne. Wichtig: Damit der Haftpflichtversicherer den Schaden übernehmen kann, sollten Urlauber ihn umgehend informieren. 

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