Eine Möglichkeit besteht etwa darin, für sich oder andere Personen einen Nießbrauch, also ein Nutzungsrecht, an bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen. So kann der Schenker beispielsweise das eigene Unternehmen an den Sohn übertragen und sich bis zu seinem Tod die Nutzung beziehungsweise das Gewinnbezugsrecht vorbehalten. „Es ist entscheidend, die Nachlassplanung stets an die Lebenssituation sowie auch an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen und regelmäßig zu überprüfen“, rät Tilmes. Für den Erblasser und die Erben ist es wichtig, nicht nur die Rechte und Pflichten im Erbfall, sondern bereits auch zu Lebzeiten die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Erbrecht zu kennen, um frühzeitig handlungsfähig zu sein.
Schenkungen lassen sich nicht problemlos rückgängig machen
„Schenken will also bedacht sein“, resümiert Tilmes. Denn Schenkungen lassen sich leider nicht problemlos rückgängig machen, wenn es später zu finanziellen Engpässen beim Schenkenden oder zu Streitigkeiten kommt. Dank der CFEP®-Zertifikatsträger lässt sich aber für jeden Fall eine maßgeschneiderte und generationenübergreifende Lösung finden, die familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte unter einen Hut bringt. Die Nachfolgeplaner garantieren aufgrund ihrer umfassenden Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung höchste Qualität. (fm)
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