„Eine freigebige Zuwendung im Sinne des Paragrafen 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfordert eine Vermögensverschiebung, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten. Dagegen führen bloße Werterhöhungen des Vermögens des Bedachten, die nicht auf einer Vermehrung der Vermögenssubstanz beruhen, nicht zu einer freigebigen Zuwendung nach Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG2“, so die Ausführungen des BFH in seiner Urteilsbegründung.
Somit gelten die Versicherungsprämien als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer und nicht der implizite Wertzuwachs des Versicherungsanspruchs. (nl)
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