Hat ein Anleger im Vorfeld bereits einige Schiffsbeteiligungen gezeichnet, kann er dem Berater nicht vorwerfen, dieser habe seine Anlageziele nicht korrekt ermittelt. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
Ein Anleger hatte über einen Berater einen Schiffsfonds gezeichnet, der ab 2012 eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung nahm.
Daraufhin verklagte der Anleger den Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung.
In seinem Urteil vom 3. Februar 2017 (Az.: 10 O 239/15) entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf zugunsten des Beraters. Das LG kann keinen Fehler bei der Anlageberatung oder dem Prospekt erkennen.
Bereits zehn Schiffsfonds im Portfolio
Insbesondere könne der Anleger nicht glaubhaft machen, dass die Anlage nicht zu seinen Anlagezielen gepasst habe, da er seit dem Jahr 1996 eine Vielzahl geschlossener Beteiligungen, überwiegend Schiffsfonds, gezeichnet habe.
Aufgrund seines Vorwissens durch diesen Erwerb sei der Berater auch nicht zu einer besonderen Ermittlung der Anlageziele des Anlegers verpflichtet gewesen, wenn „der anstehende Erwerb von Anlageprodukten dem bisherigen Anlageverhalten entspricht“.
In einem solchen Fall sei eine abermalige Aufklärung über Aspekte, die dem Anleger aus seinem bisherigen Anlageverhalten geläufig seien müssten, entbehrlich. (nl)
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