Insbesondere aber auch im Hinblick auf das Totalverlustrisiko erweist sich der Prospekt nach Auffassung des LG Dortmund nicht als fehlerhaft:
„Insoweit steht nämlich bei einem Schiffsfonds – wie auch im vorliegenden Fall – den etwaigen Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft stets der Sachwert des Schiffs gegenüber (BGH NJW-RR 2010, 115). Aus der bloßen Fremdkapitalquote eines Schiffsfonds allein ergibt sich zudem kein strukturelles Risiko, dass gegenüber dem Anleger gesondert aufklärungsbedürftig ist (BGH WM 2007, 1503; BGH WM 2007, 1507). Soweit aber der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen – wie auch im vorliegenden Fall – im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur und damit bereits nicht gesondert aufklärungsbedürftig (BGH NJW-RR 2010, 115). Einen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass immer – und zwar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Beteiligungsangebots und seiner Risikostruktur – über das Risiko des Verlusts des Beteiligungskapital aufzuklären wäre, gibt es bereits nicht (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115). Etwas anderes kann lediglich für den Fall gelten, dass besondere – risikoerhöhende – Umstände hinzutreten, wie etwa ein überteuerter Erwerb des Schiffs (BGH NJW-RR 2010, 115). Solche risikoerhöhenden Umstände sind aber seitens des Klägers bereits nicht substantiiert dargetan. Auf Seite 32 des Prospekts wird zudem ohnehin hinreichend deutlich auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.“
Seite drei: Immobilienfonds: Keine Hinweispflicht auf Totalverlustrisiko