Schleichwerbung: Rechtliche Probleme bei Finanzbewertungsportalen

Kunden verlassen sich bei ihrer Kaufentscheidung auf die Erfahrungsberichte anderer. Bei Online-Bewertungsportalen sollte erkennbar sein, wenn ein positiver Beitrag zu einem Unternehmen von dem Unternehmen selbst stammt – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

Gastbeitrag von Thorsten Klinger, Hogan Lovells International LLP

Thorsten Klinger
„Es sollte darauf geachtet werden, dass bei unternehmensbezogenen positiven Beiträgen in Diskussions- und Bewertungsforen die Zugehörigkeit des Verfassers zum Unternehmen gegebenenfalls hinreichend deutlich herausgestellt wird.“
Wir kennen das alle: Vor der Entscheidung für ein Hotel oder der Buchung eines Urlaubs wird schnell noch einmal im Internet überprüft, wie anderen das Domizil gefallen hat und wie Service, Restaurant und Räumlichkeiten aus eigener Erfahrung von Dritten beurteilt werden.

Weil Verbraucher und Kunden sich von den persönlichen Erfahrungsberichten anderer eine möglichst ungeschönte und bestenfalls realistische Einschätzung versprechen, informieren sie sich längst nicht mehr nur über die Webseite der anbietenden Unternehmen, sondern meist zusätzlich auch über Diskussions- und Bewertungsportale, sowie Wikipedia oder Blogs.

Das gilt natürlich auch für die Finanzdienstleistungsbranche, wo Kunden ihre Erfahrungen mit Finanzdienstleistern über Portale wie etwa WhoFinance austauschen können.

Erhöhtes Kundenvertrauen bei persönlichen Erfahrungen

Gerade weil Kunden den persönlichen Erfahrungen anderer ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringen, sollte aber erkennbar sein, wenn ein positiver Beitrag zu einem bestimmten Unternehmen von dem Unternehmen selbst stammt.

Dann handelt es sich nämlich im rechtlichen Sinn um Werbung, die auch als solche gekennzeichnet werden muss. Werbung, die nicht als solche zu erkennen ist, kann als Schleichwerbung abgemahnt werden.

Bei offiziellen Statements von Unternehmen lässt sich die Gefahr der Schleichwerbung leicht vermeiden, in dem erkennbar darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen eigenen Beitrag des beworbenen Unternehmens handelt.

Eine Gefahr besteht aber, wenn sich Mitarbeiter des Unternehmens ohne Kennzeichnung mit beruflichem Bezug in Portalen und Foren positiv zu ihrem Arbeitgeber äußern. Soweit dies nicht zu rein privaten Zwecken geschieht, kann das Unternehmen für die Handlungen seiner Mitarbeiter verantwortlich gemacht werden.

Schleichwerbung in Blogeinträgen

So hatte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2012 (Az.: 312 O 715/11) den Blogbeitrag eines Mitarbeiters einer Rechtsschutzversicherung zum Gegenstand. Dieser hatte in Erwiderung eines kritischen Blogeintrags zu seinem Arbeitgeber einen Kommentar verfasst, der die in Rede stehende Rechtsschutzversicherung als „die beste Rechtsschutzversicherung“ bezeichnete und zusätzlich ein Versicherungspaket bewarb.

Der Kommentar war dabei nur unter Nennung des Vornamens aus dem Firmennetzwerk der Rechtsschutzversicherung abgegeben worden.

Obwohl der Mitarbeiter hierzu nie beauftragt worden war, beurteilte das Gericht den Kommentar als verbotene Schleichwerbung und sprach ein Verbot gegenüber der Rechtsschutzversicherung aus.

Denn mangels Kenntlichmachung der Zugehörigkeit zum Unternehmen sei bei den übrigen Nutzern der Eindruck entstanden, es handele sich bei der Äußerung des Mitarbeiters um den privaten Bericht eines Versicherungsnehmers.

Seite zwei: Firma steht für berufliche Handlungen des Mitarbeiters ein

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