Schmerzensgeld für Zahnverlust beim Restaurantbesuch?

Urteil des Richters über die Bestrafung
Foto: PantherMedia / Andriy Popov
Ohne Beweise keine Ersatzpflicht

Der Gast genoss seinen Grillteller in vollen Zügen. Bis er beim typisch griechischen Cevapcici auf etwas Hartes biss und sich einen Zahn abbrach. Was der BGH entschied.

Der erboste Mann war sicher, dass sich ein kleiner Stein ins Hackfleischröllchen verirrt hätte und verlangte vom Wirt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu finden war der Fremdkörper nicht mehr, da ihn der Gast offenbar heruntergeschluckt hatte. Doch der Restaurantbesitzer weigerte sich mit der Begründung, dass es ebenso gut ein Knochen- oder Knorpelteilchen gewesen sein könnte. Der Fall landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof.


Das könnte Sie auch interessieren:

Aber auch dort entschieden die Richter, dass die Beweislast beim geschädigten Gast liege. Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, müsse er beweisen, dass es tatsächlich einen harten Fremdkörper im Essen gegeben habe. Die Experten des Rechtsschutzversichers Arag weisen darauf hin, dass auch eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns denkbar sei. Doch ohne Beweise keine Ersatzpflicht (Az.: VIII ZR 283/05).

Anders verhält es sich hingegen, wenn der Gastwirt seine Sorgfaltspflicht verletzt wie in einem anderen Fall: Dort hatte ein Mann beim Verzehr eines Wildhasenfilets auf eine Schrotkugel gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. Der Wirt musste zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments