Bei Insiderwissen eines Anlegeranwalts kann der Insolvenzverwalter den bereits an den Anleger ausgezahlten Geldbetrag zurückfordern, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Im Vorfeld einer Insolvenz soll demzufolge nicht der Schnellste oder „Durchsetzungsfreudigste“ noch „sein“ Geld zu Lasten der übrigen Betroffenen zurückholen können.
Kommentar von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Januar 2015 (IX ZR 198/13) der Klage eines Insolvenzverwalters stattgegeben, die auf Rückzahlung der zuvor an den Anleger auf Betreiben seines Anwalts ausgezahlten Beträge gerichtet war
Das Unternehmen hatte vor der Insolvenz Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben. Tatsächlich lag dem Geschäftsmodell aber ein Schneeballsystem zugrunde, bei dem die Rückzahlungsbeträge aus dem „frischen“ Geld neu eingeworbener Anleihen finanziert wurden.
Freude des Anlegers von kurzer Dauer
Dies wusste zwar (zunächst) nicht der Anleger, jedoch die von ihm beauftragte Anwaltskanzlei, die gerade mit den entsprechenden Kenntnissen über die Vorgänge bei dem betroffenen Unternehmen aktiv im Internet und bei Verbraucherschutzorganisationen geworben hatte.
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Offenbar gerade weil sie vertiefte Einblicke in das Geschäftsmodell des betroffenen Unternehmens hatte, war zunächst deren Mahnung im Interesse des Anlegers erfolgreich. Er erhielt vom Unternehmen sein Geld zurück.
Letztlich war die Freude des Anlegers hierüber jedoch nur von kurzer Dauer, da er nach dem Urteil des BGH den empfangenen Betrag wieder an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen und sich stattdessen mit der deutlich geringeren Insolvenzquote zu begnügen hatte.
Insolvenzverwalter kann Vorsatzanfechtung geltend machen
Wie das Gericht in seinem Urteil ausführlich begründet, konnte der Insolvenzverwalter hier die sogenannte Vorsatzanfechtung erfolgreich geltend machen.
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