Schneisen im Steuerdschungel

(Eigen-)Provisionen und Provisionsnachlässe führen aus steuerlichen Aspekten ein Schattendasein. Oft beurteilen Emissionshäuser und Produktgeber, Vertriebe und auch Finanzämter vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich. Der Bundesfinanzhof hat nun nochmals klar Schneisen in dieses Dickicht geschlagen.

Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner

Für die ertragsteuerliche Behandlung von (Eigen-)Provisionen gilt nach wie vor der bekannte Spruch von den drei Fachleuten, die zu vier Meinungen kommen. Tatsächlich werden hier – oft undifferenziert – vier Meinungen vertreten:

1. Eigenprovisionen sind Betriebseinnahmen oder (bei nicht professioneller Tätigkeit) zumindest als sonstige Leistungen im Sinne von Paragraf 22 Nr. 3 EStG zu besteuern. 2. Es handelt sich nicht um steuerbare Einnahmen; vielmehr sind die Anschaffungskosten des jeweiligen Anlageprodukts (oder der Versicherung) um den entsprechenden Betrag zu kürzen. 3. Provisionen im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen führen zu Sonder(betriebs)einnahmen, welche vorrangig vor der Erfassung in der eigenen Steuererklärung im Rahmen der Einkünfteermittlung auf Gesellschaftsebene bei der dortigen Einkunftsart (z. B. aus Gewerbebetrieben oder auch von Vermietung und Verpachtung) zu erfassen sind. 4. Schließlich lässt mancher diese Einnahmen auch als „steuerfrei“ unter den Tisch fallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Urteil vom 14. März 2012 hierzu vieles klargestellt und insbesondere die Steuerpflicht dem Grunde nach betont. Dabei hebt er bei einer gewerblichen Vermittlungstätigkeit den Vorrang der Erfassung bei den Betriebseinnahmen hervor. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler zugleich selbst als Zeichner auftritt oder am selben Objekt beteiligt ist. Den Grundsatz der vorrangigen Erfassung als Betriebseinnahmen betont der BFH für alle Anlegeprodukte und auch Versicherungen, selbst wenn dabei eine doppelte Besteuerung eintreten kann.

Dies traf den mit seiner Klage letztendlich erfolglos gebliebenen Vermittler besonders, weil er neben den oben dargestellten Unsicherheiten über die richtige steuerliche Behandlung u. a. auch vorgebracht hatte, dass er teilweise entsprechende Beträge wiederum an die angeworbenen Anleger weitergegeben hatte bzw. dass die entsprechenden Fondsgesellschaften ihrerseits die von ihm bezogenen Provisionen als Minderungen der Anschaffungskosten „seiner“ Beteiligungen bereits steuerlich zu seinem Nachteil erfasst hätten. Um dieses Urteil und andere – scheinbar widersprechende – Entscheidungen der Finanzgerichte richtig einzuordnen, sollte man vier Fallgruppen trennen.

 

Seite zwei: „Eigenvermittlung“ ist zivilrechtlich ein Paradoxon

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