Schneisen im Steuerdschungel

 1. Echte Fremdprovisionen

Hier ist die ertragsteuerliche Behandlung eigentlich eindeutig. Wer an Dritte eine Kapitalanlage oder Versicherung vermittelt, erzielt Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte nach Paragraf 15 EStG oder bei nur gelegentlicher Vermittlung zumindest Einkünfte nach Paragraf 22 Nr. 3 EStG. Es handelt sich nämlich um eine „Leistung“ im steuerlichen Sinne. Auf die Frage einer förmlichen Gewerbeanmeldung oder ähnliches kommt es nicht an. Wer hier „vergesslich“ ist und mindestens 256 Euro im Kalenderjahr erzielt, gerät in die Gefahr der Steuerhinterziehung.

2. Eigenprovisionen

Viele Produktgeber, Emissionshäuser und Versicherungen gewähren auch im Falle der Vermittlung „an sich selbst“ die gleichen oder ähnliche Provisionssätze, wie sie im Fall einer Fremdvermittlung gewährt werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis besteht für sie kein Unterschied; die denkbare Alternative eines „Preisnachlasses“ für Mitarbeiter oder Vertriebe „aus dem eigenen Lager“ bei dem Produkt selbst (statt der Eigenprovision) ist oft aus administrativen oder rechtlichen Gründen nicht gewollt.

Trotzdem ist die „Eigenvermittlung“ zivilrechtlich eigentlich ein Paradoxon. Eine Vermittlung an sich selbst ist als eigenständige Leistung kaum vorstellbar, auch wenn das Maklerrecht das sog. Selbsteintrittsrecht grundsätzlich kennt. Ähnlich hatte auch der Vermittler im Fall des BFH argumentiert und betont, dass eine rechtlich anzuerkennende Leistung im Falle seiner Eigenprovisionen eigentlich nicht erbracht worden wäre. Hier wurde ihm allerdings die praktische Handhabung durch die Emissionshäuser und Produktgeber zum Verhängnis.

Der BFH betonte, dass in der dortigen (und allgemein geübten) Praxis im wirtschaftlichen Ergebnis kein Unterschied zwischen Eigen- und Fremdvermittlung gemacht worden wäre. Da der steuerliche Begriff der Betriebseinnahmen denkbar weit auszulegen wäre und es auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage nicht ankäme, wären auch die tatsächlich zugeflossenen Eigenprovisionen hiervon mit umfasst.

 

Seite drei: Risiko einer Doppelbesteuerung in der Vergangenheit

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