Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses
Um den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die DAV ihre Methodik angepasst. Anders als in der Vergangenheit orientiert sich die Zinsempfehlung nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen.
Vielmehr berücksichtigt der neue Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert.
Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien. Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet.
„Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert hat“, erläutert Dr. Bader das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält den Vorschlag für eine Absenkung des Höchstrechnungszinses wegen des anhaltenden Niedrigzinsumfelds für nachvollziehbar. Allerdings bräuchten die Unternehmen Zeit für die Vorbereitung – eine Absenkung sollte daher möglichst frühzeitig bekanntgegeben werden und nicht vor dem 1. Januar 2021 erfolgen.
Zudem plädiert der GDV dafür, die verbleibende Zeit für eine Riester-Reform zu nutzen. Insbesondere sollte bei einer Absenkung des Höchstrechnungszinses für neu abgeschlossene Riester-Verträgen die vom Gesetzgeber verlangte Beitragsgarantie gelockert werden, um weiterhin eine sicherheits- und chancenorientierte Anlage der Kundengelder zu ermöglichen, so der GDV. (dr)
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