Elternunterhalt: Was zählt zum Schonvermögen?

Haben die pflegebedürftigen Eltern kein eigenes Vermögen, müssen ihre Kinder für die Heimkosten aufkommen. Allerdings wird den Unterhaltspflichtigen ein Schonvermögen zugestanden, das beispielsweise die selbstbewohnte Immobilie oder Altersvorsorgevermögen umfasst.

Beim Elternunterhalt kann das Sozialamt selbst noch von den Enkeln das Geld für die Pflege der Großeltern zurückfordern.
Beim Elternunterhalt kann das Sozialamt selbst noch von den Enkeln das Geld für die Pflege der Großeltern zurückfordern.

Das Konzept des Elternunterhalts besagt, dass die Kinder für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen, wenn die Eltern selber über kein eigenes Vermögen mehr verfügen.

Generell geht das Sozialamt bei den Pflegekosten in Vorleistung, holt sich das Geld dann aber bei Kindern oder gegebenenfalls Enkelkindern wieder.

Kein Zugriff auf Schonvermögen

Allerdings können die Betroffenen beim Amt ein sogenanntes Schonvermögen geltend machen, das nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden darf.

Im Rahmen eines Vortrags Ende letzten Jahres präsentierte die Rechtsanwältin Brigitte Gebhardt von der Kanzlei Lenz Gebhardt zentrale Aspekte zu Höhe und Zusammensetzung des Schonvermögens.

So zählten die selbstbewohnte Immobilie, Rücklagen für Reparaturen und Ersatzinvestitionen, Altersvorsorgevermögen und Notbedarfsvermögen zum Schonvermögen. Auch eine Ferienwohnung könne als Schonvermögen geltend gemacht werden, wenn „ihre regelmäßige Nutzung dem Lebensstil entspricht und sie nicht als Luxus einzustufen ist“.

Hohe Altersvorsorgevermögen

Das Altersvorsorgevermögen wird laut Gebhardt als erlaubte monatliche Ersparnis von fünf Prozent des Bruttoeinkommens über die gesamte Arbeitszeit angesetzt. Das auf diese Weise angesammelte Vermögen werde dem Bundesgerichtshof zufolge mit vier Prozent aufgezinst.

Bei dieser Berechnung entstünden meist sehr hohe Altersvorsorgevermögen, die in Einzelfällen noch höher angesetzt werden könnten.

Beziehe das Kind bereits selbst eine Altersrente, werde das Altersvorsorgevermögen auf seine statistische Lebenszeit verrentet und der gesetzlichen Rente hinzugerechnet.

Allerdings müsse ein sogenanntes Reservevermögen für die eigene Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, das bei 75.000 Euro liegt. (nl)

Foto: Shutterstock


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