Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hat ein lang erwartetes Urteil zum Widerruf von Immobilienkrediten in Haustürsituationen gefällt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob Käufer von Kapitalanlage-objekten, denen ein Widerrufsrecht für das Darlehen zusteht, auch gleichzeitig die Immobilie zurückgeben dürfen.
Der BGH hatte dies stets abgelehnt. Nachdem das Oberlandesgericht Bochum einen ähnlichen Fall an den Europäischen Gerichtshof in Straßburg verwiesen hatte, entschied dieser jedoch, dass der Kreditgeber im Fall einer unterlassenen Aufklärung über das Widerrufsrecht das Risiko der gesamten Kapitalanlage zu tragen habe.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Berater einem Ehepaar im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage vermittelt. Nachdem das Paar den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, unterzeichnete es einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Objekts. Nach einigen Jahren kündigten die Kläger den Darlehensvertrag mit der Begründung, dass sie nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt und zudem über die zu erzielenden Mieteinnahmen der Wohnung getäuscht wurden.
Nach Aussage der BGH-Richter besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern, wonach der Widerrruf des Darlehens zur sofortigen Rückzahlung der Kreditsumme verpflichtet. Ob dem Käufer darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch zusteht, ließ der BGH jedoch offen. In dem vorliegenden Fall komme dies ohnehin nicht in Frage, da die Kläger den Kaufvertrag schon abgeschlossen hätten, bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrags kam.
Um den vom EuGH geforderten Verbraucherschutz vor Risiken von Kapitalanlagemodellen umzusetzen, werde jedoch die BGH-Rechtsprechung ergänzt. Demnach können Anleger bei kreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilien-fondsbeteiligungen unter erleichterten Bedingungen Ansprüche geltend machen.
Eine eigene Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht nach Aussage der Richter dann, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren beziehungsweise ihre Vermittler in institutionalisierender Art und Weise zusammenwirken, der Berater neben der Anlage auch die Finanzierung vermittelt und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Initiators offensichtlich ist, so dass die Bank sich dieser Kenntnis geradezu verschlossen hat.