Schrottimmobilien: Punktsieg für Käufer

Im Streit um Schrottimmobilien hat das Oberlandesgericht Bremen in einem Musterprozess ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Die Richter wiesen die Klage einer Bank ab und entschieden, dass der Käufer so gestellt werden muss, als hätte er ?weder den Kauf- noch den Kreditvertrag abgeschlossen?.

Dem Erwerber war die Anlageimmobilie zusammen mit dem zugehörigen Kredit in einer Haustürsituation vermittelt worden. Mehrere hunderttausend Verbraucher kauften in den 90er Jahren auf gleiche Weise steuersparende Sonder-AfA-Immobilien in Ostdeutschland, oft zu überhöhten Preisen.

Bisher war die rechtliche Lage unklar. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes verfolgte über Jahre eine banken-freundliche Rechtsprechung: Er billigte den Käufern zwar ein Widerrufsrecht für das Darlehen zu – sofern sie darüber bei Abschluss nicht ordnungsgemäß belehrt worden waren ? die Rückgabe der Immobilie an die Bank wurde ihnen jedoch nicht gestattet. Der II. Senat des BGH entschied dagegen verbraucherfreundlicher. Das OLG Bremen rief daraufhin den Europäischen Gerichtshof an und bat um Klarstellung.

Der EuGH gestand den Erwerbern zwar kein grundsätzliches Widerrufsrecht für Immobilienkäufe in Haustürsituationen zu. Wenn der Kunde jedoch ein Recht auf Widerruf des zugehörigen Darlehensvertrags habe, so die Luxemburger Richter, müsse der Kreditgeber das Risiko der gesamten Kapitalanlage tragen.

Das OLG Bremen hat diese Leitlinien erstmals angewandt und die Konsequenz gezogen, dass der Käufer das betreffende Objekt dann an die Bank zurückgeben kann. Die betroffene Crailsheimer Bank kündigte eine Revision vor dem Bundesgerichtshof an.

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