Über Ostern ist die Frist des Instuts der Wirtschaftsprüfer (IDW) für Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf für einen neuen Standard zur Prüfung der Prospekte von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz abgelaufen. Er wird wohl unverändert bleiben.
Der Entwurf eines IDW-Standards „Grundsätze ordnungsmäßiger Begutachtung der gesetzlichen Verkaufsunterlagen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (IDW ES 14)“ war im November 2017 zur Diskussion gestellt worden. Bis Ende März lief die Frist für Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, die – sofern die Verfasser dies nicht ausdrücklich abgelehnt haben – auf der Website des Instituts veröffentlicht werden sollten.
Solche Stellungnahmen, die sonst üblicherweise von Verbänden oder auch einzelnen Unternehmen der betreffenden Branche abgegeben werden, finden sich dort bis heute nicht. „Zum IDW ES 14 sind bei uns keinerlei Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge eingegangen“, bestätigt das IDW auf Nachfrage.
Demnach sind auch keine Stellungnahmen abgegeben worden, deren Veröffentlichung die Verfasser abgeleht haben. Der neue Prüfstandard, der dann IDW S 14 heißt, wird also veraussichtlich weitgehend unverändert verabschiedet werden.
Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Klarheit
Dem Entwurf zufolge prüfen und beurteilen die Wirtschaftsprüfer (WP) künftig nach einem entsprechenden Auftrag die „Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Klarheit (Eindeutigkeit)“ des Verkaufsprospekts und/oder des dreiseitigen Vermögensanlageninformationsblatts (VIB).
Dazu zählt, ob die Angaben inhaltlich richtig sind, Annahmen nachvollziehbar ableitet wurden und Annahmen und Schätzungen vertretbar sind. Zudem muss der WP unter anderem prüfen, ob Folgerungen schlüssig, Prognoseprämissen vertretbar und die Berechnungen rechnerisch richtig und nachvollziehbar abgeleitet sind.
Nicht Gegenstand der Prüfung sind unter anderem die inhaltliche Vollständigkeit des Prospekts und eine Aussage zum wirtschaftlichen Erfolg. Der Prüfstandard bezieht sich ausdrücklich nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, also nicht auf ergänzendes Matrial wie etwa die nicht selten sehr umfangreichen „Kurzexposés“.