Schweigen zu neuem WP-Standard für Vermögensanlagen

Der IDW ES 14 ähnnelt damit stark dem Prospekt-Prüfstandard IDW S4, der sich seit der Neufassung im Jahr 2016 nur noch auf alternative Investmentfonds (AIFs) bezieht. Auch enthalten beide keine Vorgaben/Anlagen für die Elemente eines Prospekts, die über die gesetzlichen Mindestangaben hinaus für eine auch inhaltliche Vollständigkeit erforderlich sind.

In diesem Punkt hält das IDW die Prüfung der Finanzaufsicht Bafin grundsätzlich für ausreichend. Dem früheren IDW S4 waren noch umfangreiche Kataloge zu den erforderlichen Prospektinhalten beigefügt, die weit über das gesetzliche Mindestmaß hinausgingen. Sie waren nach Ansicht des IDW erforderlich, damit ein Prospekt nicht nur den aufsichts- sondern auch den zivilrechtlichen Anforderungen an eine vollständige Information des Anlegers gerecht wird.

Anleger außen vor

Wie bei dem neuen IDW S4 ist Adressat des WP-Gutachtens auch bei den Vermögensanlagen-Prüfungen nach IDW ES 14 ausdrücklich nicht der Anleger (Interessent). Er darf das WP-Gutachten unter keinen Umständen zu Gesicht bekommen.

Allein eine Weitergabe des Gutachtens an gewerbliche Vermittler kann gestattet werden, so der Standard. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermittler einen „vollständigen Haftungsausschluss gegenüber dem Wirtschaftsprüfer“ vereinbart und sich verpflichtet, das Gutachten nicht an Dritte weiterzureichen. (sl)

Foto: Shutterstock

 

 

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