Tod des Versicherungsnehmers: Knackpunkt Schweigepflicht

Hat ein verstorbener Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen einer Risikoversicherung nicht korrekt beantwortet, kann zur Feststellung von Arglist nicht der behandelnde Arzt als Zeuge befragt werden, wenn dieser nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Ist der Versicherungsnehmer verstorben, stellt sich die Frage, ob er seine Mediziner mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hat.

In dem Streitfall verweigert eine Versicherungsgesellschaft einer Witwe die Todesfallleistung aus einem Risikoversicherungsvertrag.

Versicherer verweigert Leistung

Der Versicherer gibt an, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Police die Gesundheitsfragen unvollständig beziehungsweise unkorrekt beantwortet habe.

Allerdings ist strittig, ob er dabei arglistig gehandelt hat.

In dem Urteil (Az.: 12 U 57/15) vom 3. Dezember 2015 entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zugunsten der Witwe.

Zwar gehe aus den Untersuchungsunterlagen beider behandelnder Ärzte hervor, dass der Versicherungsnehmer an gewissen Vorerkrankungen gelitten habe, über die er nach Angabe der Ärzte auch informiert wurde – allerdings „sind die Arztbriefe für die streitige Frage der Kenntniserlangung des Versicherungsnehmer keine hinreichenden Beweismittel dafür, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich wahrgenommen hat, dass bei ihm anlässlich der Untersuchung ein Ultraschall am Herz vorgenommen worden ist“.

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Kein Nachweis arglistigen Verhaltens

Nichtsdestotrotz komme eine Vernehmung der Ärzte „zur Frage der Kenntnis des Versicherungsnehmers zu den Untersuchungen und Befunden anlässlich der Untersuchung nicht in Betracht“.

Denn dies bedeute, dass die Mediziner von ihrer Schweigepflicht entbunden werden müssten. Dies könne aber nur durch den verstorbenen Versicherungsnehmer geschehen. Allerdings ist „auf Seiten des Verstorbenen kein Interesse an einer Aussage der benannten Ärzte auszumachen“.

Somit kommt das OLG Karlsruhe zu dem Schluss, dass der Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Risikoversicherung nicht erbracht werden kann. (nl)

Foto: Shutterstock

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