Mindestberichtigungszeitraum: Stets zehn Jahre
Die Frist für die strafrechtliche Verjährung beträgt, soweit kein Fall einer sogenannten besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt, auch künftig nur fünf Jahre.
Der Gesetzesentwurf verlängert die Frist für die Berichtigung in allen Fällen der Steuerhinterziehung dennoch auf stets zehn Jahre. Der Steuerhinterzieher muss daher jetzt immer für die vergangenen zehn Jahre “reinen Tisch machen” und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine Strafbarkeit für die gegebenenfalls auch nur letzten fünf Jahre zu beseitigen.
Nachzahlung auch der Zinsen für Straffreiheit erforderlich
Weitere Voraussetzung ist jetzt neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer stets auch die Zahlung von Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Auch bisher waren hinterzogene Steuern zu verzinsen. Die Nachzahlung der Zinsen war allerdings nicht Voraussetzung einer Straffreiheit.
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Steuerliche Anlaufhemmung verlängert
Die Bundesrepublik kann jetzt nicht erklärte ausländische Kapitalerträge, die aus „Schurkenstaaten“ stammen, das heißt von Staaten, die weder Mitglied der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind noch an einem automatisierten Informationsaustausch teilnehmen, für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher.
Der Fristablauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr.
Im Ergebnis erweist sich die gesetzliche Neuregelung in vielen Fällen gerade nicht als die vielfach so dargestellte drastische Verschärfung. Auch künftig ist eine Selbstanzeige möglich.
Die Absenkung der Betragsgrenzen wie aber auch die Erhöhung der Zuschlagssätze für die Zahlung eines finanziellen Zuschlages neben der Steuer als weitere Voraussetzung für die Straffreiheit greift in der Praxis jedenfalls bei einkommensteuerlichen Selbstanzeigen vielfach nicht ein.
Seite drei: Steuerhinterziehungen stärker verfolgt