Service-KVGs: Haftungsverteilung bei Portfolioverwaltung und Vertrieb

Die Einführung des KAGB hat zu einer Bereinigung des Initiatorenmarkts und teilweise zur Einschaltung von Service-KVGs durch die Anbieter geführt. Doch wie stellt sich die Haftungsverteilung bei der Portfolioverwaltung und beim Vertrieb im neuen Regime dar?

Dr. Ferdinand Unzicker, Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

„Die starke Stellung, die der KVG im KAGB verliehen ist, kann während der Geschäftsbeziehung zu Problemen führen“.

Nicht jedes Haus konnte oder wollte den Sprung in die KAGB-Welt vollziehen. Dadurch gewinnt das Geschäftsmodell der Service-KVG an Bedeutung.

Dieses besteht darin, im Auftrag eines Initiators, der selbst nicht über eine KVG-Zulassung verfügt, die externe Verwaltung eines vom Initiator aufgelegten geschlossenen Investmentfonds zu übernehmen.

Vor allem der sensible Kernbereich der Portfolioverwaltung wird von der Service-KVG, soweit gesetzlich zulässig, sodann an den Initiator delegiert, entweder durch einen Auslagerungsvertrag (Paragraf 36 KAGB) oder seltener durch einen Anlageberatungsvertrag.

Letztentscheidung bei Service-KVG

In beiden Fällen verbleibt die Letztentscheidung über die Anlageentscheidungen bei der Service-KVG. Daneben können weitere Aufgaben, die nach Anhang I der AIFM-Richtlinie nicht zwingend an die KVG übertragen werden müssen, etwa Vertrieb oder Anlegerverwaltung, nach entsprechender Vereinbarung bei der geschlossenen Investmentgesellschaft (AIF) bzw. beim Initiator verbleiben.

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Ist die Einschaltung einer Service-KVG attraktiv? Für kleinere Initiatoren durchaus ja. Wenn der Initiator nicht selbst eine Zulassung oder Registrierung als KVG erlangt, ist dies sogar der einzige Weg, im Initiatorenmarkt weiterhin tätig zu sein.

Die starke Stellung, die der KVG im KAGB verliehen ist, kann während der Geschäftsbeziehung allerdings zu Problemen führen. Solange die Service-KVG von dem jeweiligen AIF bestellt ist, kann die KVG im Zweifel sogar den Auslagerungsvertrag kündigen und eine andere Gesellschaft mit der Portfolioverwaltung betrauen oder diese selbst übernehmen.

Geschmälerter Einfluss des Initiators

Der geschmälerte Einfluss des Initiators korrespondiert mit geringeren, wenn auch nicht gänzlich ausgeräumten Haftungsrisiken. Allgemein gilt, dass die Service-KVG gegenüber der BaFin und den Anlegern für die ordnungsgemäße Portfolioverwaltung verantwortlich bleibt.

Entstehen dem Investmentfonds aufgrund Pflichtverletzungen des Initiators als beauftragtes Auslagerungsunternehmen Schäden, so haftet hierfür im Außenverhältnis gleichwohl die Service-KVG. Die Service-KVG hat allerdings die Möglichkeit, seinerseits den Initiator als Auslagerungsunternehmen in Regress zu nehmen.

Seite zwei: Haftungsfragen im Vertrieb

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