Wie sieht es mit Haftungsfragen im Vertrieb aus? Für Fehler des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) haftet gemäß Paragraf 306 Absatz 1 und 2 KAGB die Service-KVG unmittelbar.
Der Gesetzgeber macht diese Haftungsfolge, nicht ganz konsequent, nicht davon abhängig, ob die Service-KVG von dem jeweiligen AIF mit dem Vertrieb beauftragt wurde oder nicht. Eine unmittelbare Haftung des Initiators besteht nur, wenn er neben der Service-KVG zusätzlich Prospektverantwortung übernommen hat.
Allerdings: Hat der Initiator im Innenverhältnis an der Erstellung des Verkaufsprospekts und der wAI mitgewirkt und die entsprechenden Fehler verursacht, kommt ein Regress der Service-KVG gegen den Initiator in Betracht.
Vermittler haftet für fehlerhafte Verkaufsprospekte
Werden von Finanzanlagenvermittlern oder Maklern gegenüber Anlegern Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsleistungen erbracht, so haftet für die Verwendung fehlerhafter Verkaufsprospekte bzw. wAI der Vermittler gegenüber dem Anleger unmittelbar.
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Der Vermittler muss versuchen, die Ansprüche im Regresswege abzuwälzen, besonders dann, wenn er aufgrund vertraglicher Verpflichtung gehalten war, ausschließlich die ihm zur Verfügung gestellten Vertriebsunterlagen einschließlich Werbeunterlagen (§ 302 KAGB) zu verwenden und gegenüber den Anlegern keine abweichenden Angaben zu machen.
Gegen wen richtet sich ein Regressanspruch?
Gegen wen richtet sich ein solcher Regressanspruch? Maßgeblich ist in erster Linie, wer den Vermittler beauftragt hat. Wurde die Service-KVG vom AIF neben der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement gemäß Anhang I Ziffer 2 lit. b der AIFM-Richtlinie auch mit dem Vertrieb beauftragt, so ist die Service-KVG in aller Regel auch Vertragspartner des Vermittlers und somit Schuldner von Regressansprüchen. Eine Haftung des Initiators gegenüber dem Vermittler besteht hier nicht.
Allenfalls kann die Service-KVG den Initiator ihrerseits in Regress nehmen, wenn der Initiator im Auftrag der Service-KVG an der Erstellung der Vertriebsunterlagen mitgewirkt hat.
Ist die Service-KVG vom AIF nicht mit dem Vertrieb betraut worden, so wird es in der Regel der Initiator selbst sein, der im Auftrag des AIF den Vermittler mit der Kapitaleinwerbung beauftragt. In diesem Falle müsste sich der Vermittler im Regresswege an den Initiator selbst halten.
Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.
Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH