Um eine Falschberatung zu vermeiden ist es für den Berater fundamental, das genaue Anlageziel des Anlegers zu kennen. Ob dieser eine „sichere“ oder eine „ergänzende“ Altersvorsorge sucht kann bei der Auswahl geeigneter Anlageprodukte einen großen Unterschied machen, so ein aktuelles BGH-Urteil.
In dem vorliegenden Streitfall beteiligte sich ein Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Beteiligungsgesellschaft. Nachdem der Anleger zunächst über mehrere Jahre Ausschüttungen erhalten hatte, geriet die Beteiligungsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage, die eine Einstellung der Ausschüttungen und ein Insolvenzverfahren zur Folge hatte.
Anlageziel Altersvorsorge
Der Anleger hat eigenen Angaben zufolge eine Anlage für seine Altersvorsorge gesucht. Der insolvente Fonds habe seinem Anlageziel nicht entsprochen, somit habe es sich um eine Falschberatung gehandelt. Er sei zudem über das Totalverlustrisiko, die praktisch fehlende Fungibilität, das persönliche Haftungsrisiko der Anleger als GbR Gesellschafter und die Weichkostenstruktur nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Berater berief sich hingegen auf die Einrede der Verjährung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt mit seinem aktuellen Urteil vom 11. Dezember 2014 (Az.: ZR 365/13) das angefochtene Urteil des Landgerichts auf und verweist den Fall zurück an das Berufungsgericht.
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„Sichere“ versus „ergänzende“ Altersvorsorge
Für den BGH bleibt ein zentraler Punkt des Rechtsstreites ungeklärt, nämlich das konkrete Anlageziel. Zwar habe der Anleger angegeben, dass es sich hierbei um „eine Anlage für seine Altersvorsorge“ handele. Allerdings bliebe offen, ob es dabei um das Schließen einer Vorsorgelücke oder lediglich um eine ergänzende Altersvorsorge ging.
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