„Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein“, so der BGH in einem Urteil.
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Besser nochmal nachfragen
Sei das Anlageziel allerdings die Schaffung einer ergänzenden Altersvorsorge, könne man nicht per se schlussfolgern, dass die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds keine anlegergerechte Beratung darstelle. Dies gelte besonders dann, wenn bereits eine ausreichende Altersabsicherung bestünde und es gerade auch darum gehen soll, Steuern zu sparen, denn dies sei kaum ohne Verlustrisiko möglich.
Insofern ist es für den Berater von besonderer Bedeutung für eine korrekte Beratung, ob der Anleger eine sichere Anlage zur Schließung der Versorgungslücke im Alter möchte, oder eine „als Zubrot“ und gegebenenfalls der Steuerersparnis dienenden Altersvorsorge. (nl)
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