Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14. Juli 2009 (XI ZR 152/08) die Rechtsprechung zu den Beratungspflichten definiert. Eine Entscheidung, die nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Günther Hemmerling von der Freiburger Kanzlei Verbraucherrecht große Bedeutung für Finanzdienstleister hat – auch wenn es sich um einen Fall von Bankberatung handelt.
Hintergrund: Zwei Anlegerinnen, die bei der BFI Bank Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld zwischen 80.000 und 160.000 Euro unterhielten, hatten im Beratungsgespräch ausdrücklich nach „sicheren Anlagen“ verlangt. Die Bank verschwieg, dass sie nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds ist und dass im Insolvenzfall nur je 20.000 Euro abgesichert sind. Die Kundinnen klagten gemeinsam mit 80 weiteren geschädigten Anlegern. Der BGH entschied jedoch, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht verstoßen hat, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe zu informieren.
Laut BGH-Urteil hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben.
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten, ex ante betrachtet, lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
„Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des BGH zur Beweislast, da der Ausgang eines Prozesses häufig hiervon abhängt“, so Rechtsanwalt Hemmerling. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trage derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast.
Dem Anspruchsteller obliege dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. „Die so genannte abgestufte Beweislast ändert nichts an der Tatsache, dass der Anleger häufig diesen Anforderungen nicht genügen kann“, so Hemmerling weiter. (hb)