Nach Insolvenzanträgen der Geschäftsführung der jeweiligen Emittentin wurde durch das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, heißt es in den weitgehend wortgleichen Pflichtveröffentlichungen der Emittenten. Betroffen sind die Nachrangdarlehens-Emissionen UDI Energie Festzins 10, Festzins 12, Festzins 13, Festzins 14 und Sprint Festzins IV sowie UDI Immo Sprint Festzins I und Festzins II.
Grund für die Insolvenzanträge war demnach zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel des der jeweiligen Vermögensanlage zu Grunde liegenden Darlehensvertrags oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI-Gruppe für unwirksam hielten.
Zum anderen bestehe jeweils „die begründete Erwartung“, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die Emittentin erlassen werde, „wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat“.
Jeweils negative Fortführungsprognose
Sollten diese Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen, heißt es jeweils in den Pflichtmitteilungen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die betreffende Emittentin das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert habe, verfüge diese nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Daher bestehe jeweils eine negative Fortführungsprognose.
Der von der Geschäftsführung gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das AG Leipzig seien damit geeignet, die Fähigkeit des jeweiligen Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger „erheblich zu beeinträchtigen“, so die Erklärungen entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Formulierung.
Die UDI-Gruppe zählte einst zu den größeren und durchaus angesehenen Initiatoren und Vertrieben von Vermögensanlagen mit Schwerpunkt Erneuerbare Energie sowie Immobilien. Sie befindet sich aber schon seit geraumer Zeit in erheblichen Turbulenzen und musste bereits für verschiedene Gesellschaften Insolvenz anmelden. Bezüglich der behaupteten Folgen ihrer Abwicklungsanordnungen hat die BaFin auf Cash.-Anfrage jedoch davor gewarnt, Ursache und Wirkung zu verwechseln.