Rechtliche Fallstricke in Sozialen Netzwerken

Neben einem eigenen Internet-Auftritt ist auch die Präsenz innerhalb sozialer Netzwerke mittlerweile ein unverzichtbarer Teil des Außenauftritts von Unternehmen. Allerdings sind mit der Nutzung von Social Media auch rechtliche Risiken verbunden.

Yvonne Draheim, Hogan Lovells International LLP

Social Media
„Uneinig sind sich die Gerichte über die Bedeutung des „Gefällt mir“-Buttons auf Facebook.“

Nur wer diese Fallstricke kennt und umgeht, vermeidet es, Rechte Dritter zu verletzen und unter Umständen sogar kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Dieser Beitrag behandelt einige der wichtigsten Fallstricke, die in der Praxis immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sind, und gibt Hilfestellung, um solche rechtlichen Fehltritte möglichst zu vermeiden.

1. Unzulässige Verwendung fremder Namen und Kennzeichen

Die unzulässige Verwendung fremder Namen, Marken oder Unternehmens-kennzeichen kann eine Verletzung von Rechten Dritter begründen. So urteilte das KG Berlin bereits in einer Entscheidung vom 1. April 2011 (Az: 5 W 71/11), dass die Verwendung einer geschützten Marke als Bestandteil eines User-Accounts grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung darstellen kann.

Dasselbe gilt für die Verwendung geschützter Unternehmenskennzeichen und von Namen. Eine Verwendung identischer oder auch nur verwechslungsfähiger Zeichen für jedenfalls ähnliche Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr kann einen rechtlichen Verstoß begründen.

Vorsicht bei Vanity-URLs

Aus diesem Grund ist dringend davon abzuraten, fremde Kennzeichen oder Namen im Zusammenhang mit dem eigenen Social-Media-Auftritt ungeprüft zu verwenden. Auch eigene Zeichen sind vor Benutzungsaufnahme oder Anmeldung auf ein mögliches Verletzungspotential hin zu prüfen.

Neben der Verwendung im Rahmen des eigenen Accounts oder Usernamen gelten diese Grundsätze insbesondere auch im Hinblick auf die sogenannte Vanity-URLs. Seit geraumer Zeit bietet beispielsweise das größte soziale Netzwerk – Facebook – seinen Nutzern die Möglichkeit, anstatt einer kryptischen URL (zum Beispiel: www.facebook.com/yxbz1266665) den eigenen Namen beziehungsweise das eigene Kennzeichen zu verwenden (beispielsweise www.facebook.com/Mustermann).

Das damit verbundene Marketing-Potential liegt auf der Hand. Allerdings erhöht sich so auch das Verletzungsrisiko, und zwar als Verletzer oder als Verletzter. In Bezug auf „Vanity URLs“ gelten die gleichen Grundsätze wie für alle Domain-Namen, so dass die Verwendung fremder oder verwechslungsfähiger Kennzeichen durchaus eine Rechtsverletzung begründen kann.

2. Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken

Neben der Verletzung fremder Zeichen gilt es bei Verwendung sozialer Netzwerke auch, Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter zu vermeiden. Insbesondere durch ungenehmigten Upload von Fotos oder gar die Herabwürdigung einer anderen Person kann es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen und damit gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Äußerungen über soziale Netzwerke, bei denen nicht die Auseinandersetzung mit einer anderen – natürlichen oder juristischen – Person, sondern deren Herabwürdigung, im Vordergrund steht, begründen Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht.

Geldentschädigung bei Schmähkritik

So ordnete etwa das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 13. August 2012 (Az: 33 O 434/11) die bewusste Beleidigung einer anderen Person über eigene Social-Media-Accounts als Schmähkritik ein und gewährte der Geschädigten eine Geldentschädigung.

Dies gilt auch für die unautorisierte Verwendung von Fotos Dritter. Bilder anderer Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies ist insbesondere bei einem Upload von Fotos zu beachten, auf denen andere Personen zu erkennen sind.

Seite zwei: Fotoübernahme: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

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