Der Gesetzgeber des KAGB hat zahlreiche Regelungen im Recht der Publikums-AIFs geschaffen, durch die Privatanleger vor riskanten Investitionen geschützt werden sollen. Da sich Spezial-AIFs primär an professionelle Investoren richten, sind die zugehörigen Regelungen erheblich liberaler.
Gastbeitrag von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand GmbH
Professionelle und semiprofessionelle Investoren hält der Gesetzgeber für ausreichend erfahren und kompetent, um Investitionsideen zutreffend bewerten zu können.
Erheblich liberaler
Aus diesem Grund sind die Regelungen für Spezial-AIFs insbesondere im Bereich Strukturierung und Vertrieb gegenüber den vergleichbaren Regelungen für Publikums-AIFs erheblich liberaler und weniger restriktiv.
Spezial-AIFs können in alle Vermögensgegenstände investieren, bei denen ein Verkehrswert ermittelt werden kann. Ein abschließender Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände wie für Publikums-AIFs existiert nicht. Das Anlageuniversum von Spezial-AIFs ist somit größer und vielfältiger als bei Publikums-AIFs.
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„Angemessenes“ Fremdkapital
Die Finanzierung der Vermögensgegenstände kann durch Eigen- und Fremdkapital erfolgen, wobei der Anteil des Fremdkapitals „angemessen“ sein muss, ohne dass bestimmte maximale Leverage-Grenzen im Gesetz festgelegt sind.
Im Gegensatz zu Publikums-AIFs können Spezial-AIFs Währungsrisiken in unbeschränktem Umfang eingehen. Große Freiheiten für Spezial-AIFs bestehen auch bei der Gestaltung der Anlagebedingungen. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass Anlagebedingungen für einen Spezial-AIF schriftlich niedergelegt sein müssen.
Konkrete inhaltliche Anforderungen stellt das KAGB jedoch nicht. Ein Rückgriff auf den Katalog der erforderlichen Angaben in den Anlagebedingungen für Publikums-AIFs ist möglich und sinnvoll, aber gesetzlich nicht notwendig.
Seite zwei: Keine Prospekt- und Kurzdokumentpflicht