Der Gesetzgeber des KAGB hat zahlreiche Regelungen im Recht der Publikums-AIFs geschaffen, durch die Privatanleger vor riskanten Investitionen geschützt werden sollen. Da sich Spezial-AIFs primär an professionelle Investoren richten, sind die zugehörigen Regelungen erheblich liberaler.
Gastbeitrag von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand GmbH
![blind-pools-reiff](https://www.cash-online.de/wp-content/uploads/2015/04/blind-pools-reiff.jpg)
Professionelle und semiprofessionelle Investoren hält der Gesetzgeber für ausreichend erfahren und kompetent, um Investitionsideen zutreffend bewerten zu können.
Erheblich liberaler
Aus diesem Grund sind die Regelungen für Spezial-AIFs insbesondere im Bereich Strukturierung und Vertrieb gegenüber den vergleichbaren Regelungen für Publikums-AIFs erheblich liberaler und weniger restriktiv.
Spezial-AIFs können in alle Vermögensgegenstände investieren, bei denen ein Verkehrswert ermittelt werden kann. Ein abschließender Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände wie für Publikums-AIFs existiert nicht. Das Anlageuniversum von Spezial-AIFs ist somit größer und vielfältiger als bei Publikums-AIFs.
[article_line]
„Angemessenes“ Fremdkapital
Die Finanzierung der Vermögensgegenstände kann durch Eigen- und Fremdkapital erfolgen, wobei der Anteil des Fremdkapitals „angemessen“ sein muss, ohne dass bestimmte maximale Leverage-Grenzen im Gesetz festgelegt sind.
Im Gegensatz zu Publikums-AIFs können Spezial-AIFs Währungsrisiken in unbeschränktem Umfang eingehen. Große Freiheiten für Spezial-AIFs bestehen auch bei der Gestaltung der Anlagebedingungen. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass Anlagebedingungen für einen Spezial-AIF schriftlich niedergelegt sein müssen.
Konkrete inhaltliche Anforderungen stellt das KAGB jedoch nicht. Ein Rückgriff auf den Katalog der erforderlichen Angaben in den Anlagebedingungen für Publikums-AIFs ist möglich und sinnvoll, aber gesetzlich nicht notwendig.
Seite zwei: Keine Prospekt- und Kurzdokumentpflicht