Stellvertreterprivileg für Untervermittler von Maklern

Selbständige Untervermittler eines Maklers, die im Namen und in Vollmacht des Maklers Beratungen durchführen, sollen dem Kunden für Fehler in der Beratung nicht selbst haftbar sein. Nach Ansicht des Kammergerichts sollen sie das Stellvertreterprivileg genießen.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

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Jürgen Evers: „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einer Handelsvertreterstellung des Untervermittlers nicht entgegen, dass die Geschäfte von Dritten geschlossen werden.“

Gegen sie kämen grundsätzlich keine Ansprüche auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung gemäß Paragraf 280 Abs. 1 BGB, aus vorvertraglicher Vertrauenshaftung und ebenso wenig aus Paragraf 63 Satz 1 VVG in Betracht, so der Senat. Eine Haftung aus schuldhafter Verletzung des Maklervertrages scheide aus, da dieser gemäß Paragraf 164 Abs. 1 BGB lediglich zwischen dem Kunden und dem Makler zustande komme, wenn der Untervermittler Namens und in Vollmacht des Maklers auftrete.

Dem Kunden stünden auch keine Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden gemäß Paragrafen 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB zu. Es fehle an den Voraussetzungen einer solchen Haftung. Sie treffe allein die Partei des angebahnten Vertrages.

Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe könne zwar ausnahmsweise persönlich haftbar sein. Dies setze jedoch voraus, dass er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse habe oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehme. Zudem müsse er dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen.

Schadensersatzanspruch scheidet aus

Dabei müsse der Vertreter als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger wirken. Ein bloß mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf Provision oder Entgelt, genüge dazu nicht. Eine Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens erfordere, dass der Vertreter eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernehme.

Dies sei etwa gegeben, wenn er erkläre, er „verbürge“ sich für die Seriosität des Geschäfts oder indem er Garantieerklärungen abgebe, woran es im Streitfall fehle. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Paragraf 63 Satz 1 VVG scheide aus, weil der Untervermittler gegenüber dem Kunden nicht als Makler gemäß Paragraf 59 Abs. 3 Satz 1 VVG tätig werde.

Dazu müsse er eine Verpflichtung zu den Vermittlungsbemühungen eingehen, was den Abschluss eines eigenen Maklervertrages voraussetze. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, wenn der Untervermittler Namens und in Vollmacht des Maklers auftrete. Dass ein Untervertreter eines Versicherungsvertreters nach Paragraf 63 Satz 1 VVG hafte, lasse es nicht als geboten erscheinen, von dem Erfordernis einer eigenen Betrauung für die Haftung des Untervermittlers eines Maklers abzuweichen.

 

Seite zwei: Untervermittler nicht als Handelsvertreter des Maklers tätig

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