Übertragungen einer Immobilie erfolgen in der Familie häufig gegen Versorgungsleistungen. Das hat auch steuerliche Folgen: „Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können bei vermieteten Häusern Abschreibungen vom übernehmenden Eigentümer steuerlich genutzt werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies ist abhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung handelt.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall übertrug der Vater seiner Tochter ein Mehrfamilienhaus. Die Tochter verpflichtete sich im Gegenzug lebenslang monatliche Leibrenten und eine Darlehnsablösung zu zahlen. Die Richter entschieden, dass somit eine teilentgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen vorlag (Aktenzeichen: IX R 11/19).
Anschaffungskosten können als Werbungskosten abgesetzt werden
„Vermietet das übernehmende Kind die Immobilie, führen Leistungen an die Eltern in Höhe des Barwerts zu Anschaffungskosten“, so Karbe-Geßler. Diese Kosten können verteilt auf die Jahre der üblichen Nutzung als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. „Der Zinsanteil aus den Zahlungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar und mindern die Einkünfte“, erklärt die Expertin weiter.
Im Übergabevertrag lassen sich Vereinbarungen zwischen Schenker und Beschenktem rechtssicher festlegen. Trägt der Übernehmer im Zuge der Vermögensübergabe weitere Gegenleistungen, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor. Anschaffungskosten, die auf den übertragenen Gebäudeanteil entfallen, sind Werbungskosten bei den Einkünften des Übernehmers. (dpa-AFX)