Steuervorteile nur bei eindeutigen Nachbetreuungspflichten

Außerdem müssen vertragsbezogene Aufzeichnungen über die Nachbetreuungsleistungen geführt werden. Wer dies beherzigt, kann auch dann noch entsprechende Rückstellungen bilden, wenn sie in den Vorjahren unterblieben sind, wie jetzt das FG Rheinland Pfalz in seinem oben genannten Urteil bestätigt hat.

Allerdings legt das Gericht die Latte sehr hoch, soweit es um den Nachweis einer rechtsverbindlichen Nachbetreuungsverpflichtung geht. Es müssen nicht nur die beschriebenen „technischen“ Angaben zu jedem Vertrag gemacht werden, sondern es muss auch eine konkrete vertragliche Vereinbarung geben, in der solche Pflichten dem Grund nach verankert sind.

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Bisherige Rechtsprechung unzureichend

Weder aus den allgemeinen Vorschriften der Paragrafen 34c, 34d Gewerbeordnung (GewO), noch aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Handelsvertreter- oder Maklerrechts ergäbe sich eine solche Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit.

Auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den Nachbetreuungspflichten reiche hierzu nicht aus. Im vom FG Rheinland Pfalz entschiedenen Fall hatte der Vermittler zusätzlich noch auf sein Vertragsverhältnis zum Produktgeber verwiesen.

Seite drei: Rechtzeitig Beweisvorsorge treffen

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