Zuerst gilt es sich als Existenzgründer einmal klar zu machen, welche Steuern, in welchem Ausmaß, wann anfallen können. Hier nur ein kleiner Auszug: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, etc. Fehleinschätzungen bei der Umsatzsteuer können beispielsweise enorme, finanzielle Auswirkungen haben. Daher ist der Rat eines Fachmannes unerlässlich.
Eigentliche Fehler können nicht mehr lokalisiert werden
Auch das Ansinnen, die gesamte Buchführung selbst zu machen, ist löblich, aber meistens nicht förderlich. Erstens wird hier Zeit investiert, die in den Kernkompetenzen der Existenzgründer wohl sinnvoller eingesetzt wäre und zweitens kommt es hier oftmals zu Fehlern, zum Beispiel aufgrund falscher Buchungen und Kontierungen.
Kommt es zu Betriebsprüfungen, kann eventuell nicht mehr festgestellt werden, wo der eigentliche Fehler liegt oder entsprechende Nachweise können nicht mehr in ausreichendem Ausmaß geliefert werden. Das geht immer zu Lasten des Unternehmens.
Zur Ermittlung des betrieblichen Gewinns stehen üblicherweise zwei Varianten zur Auswahl, die Bilanzierung sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die EÜR kommt häufig bei Einzelunternehmen zum Tragen und hat den Vorteil, dass im Gegensatz zur Bilanz der Verwaltungsaufwand geringer ist.
Die Bilanz vermittelt zu einem bestimmten Stichtag ein detailliertes Bild über die Vermögenslage des Unternehmens und zeigt, wie vorhandenes Vermögen eingesetzt wird. Gemeinsam mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet sie den Jahresabschluss eines Unternehmens.
Einnahmeüberschussrechnung bedeutet Aufwand
In der EÜR hingegen werden lediglich die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen eines Geschäftsjahres in Abzug gebracht, die sich daraus ergebende Differenz ist der Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Freiberufler dürfen diese Variante zur Anwendung bringen. Gewerbetreibende müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, wie die Umsatzgrenze von 600.000 Euro, die nicht überschritten werden darf und der Gewinn, der 60.000 Euro nicht übersteigen darf.
Jedoch gibt es auch bei der EÜR gewisse Ausnahmen und Besonderheiten, welche es zu beachten gilt – wie etwa die Aktivierung von Anlagevermögen mit ratierlicher Abschreibung oder die sog. 10-Tage-Regel zum Jahreswechsel. Dennoch ist die EÜR für kleinere Unternehmen und Freiberufler in der Regel die bevorzugte Form der Gewinnermittlung. Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH, müssen zwingend eine Bilanz erstellen.
Fällt die Unternehmensgründung zunächst unter die Kleinunternehmerregelung, kann dies steuerrechtlich interessant sein. Allerdings darf der Umsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht übersteigen und im aktuellen Jahr darf die Grenze von 50.000 Euro nicht überschritten werden. Wird dieser Rahmen eingehalten, braucht keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Nicht erst bei der ersten Steuererklärung Beratung suchen
Dies bietet insbesondere dann deutliche Wettbewerbsvorteile wenn die Kunden Privatpersonen sind, da man dann Produkte oder Dienstleistungen günstiger anbieten kann im Vergleich zu Unternehmen, die die Umsatzsteuer abführen müssen. Außerdem senkt sich der Verwaltungsaufwand.
Gleichzeitig darf jedoch auch keine Vorsteuer, d.h. bezahlte Umsatzsteuer auf bezogene Waren oder Dienstleistungen, in Abzug gebracht werden. Das erhöht zwar die Betriebsausgaben, schmälert jedoch gerade am Beginn die Liquidität des Unternehmens.
Welche Variante mehr Sinn macht, sollte im Vorfeld mit einem steuerrechtlichen Fachmann abgeklärt werden.