Der Bundestag hat den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2008 und damit die umstrittene Neufassung von Paragraf 42 Abgabenordnung (?Gestaltungsmissbrauch?) verabschiedet. Zwar wurde die Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen Entwurf etwas entschäft, sie bringt aber weiterhin zusätzliche Unsicherheit für geschlossene Fonds. Der Paragraf regelt, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Konzeptionen nicht anerkannt werden, obwohl sie ansonsten gesetzeskonform sind.
Statt wie ursprünglich vorgesehen bei ?ungewöhnlichen? soll dies nun bei ?unangemessenen? Gestaltungen der Fall sein. Die Konzepte sollen nicht anerkannt werden, wenn sie zu einem ?gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil? führen und der Steuerpflichtige für die Gestaltung keine wirtschaftlichen (?außersteuerlichen?) Gründe nachweisen kann, die ?nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich? sind.
Damit wird der Interpretationsspielraum der Finanzverwaltung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf zwar geringer. Es bleibt aber bei der Beweislastumkehr: Im Zweifel muss der Steuerpflichtige die wirtschaftlichen Gründe für die Gestaltung nachweisen und nicht wie bisher das Finanzamt den Missbrauch.
Nach Ansicht von Michael Rinas, Rechtsanwalt bei der Nürnberger Kanzlei Rödl, enthält auch der neue Entwurf schwammige Begriffe. Es bestehe zum Beispiel erhebliche Unsicherheit, wie das Merkmal ?gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil? ausgelegt werden soll. Die Finanzverwaltung werde früher oder später ein entsprechendes Anwendungsschreiben erlassen müssen. Wenn das Gesetz unverändert auch den Bundesrat passiert, sei das ?noch immer ein ziemlich gravierender Eingriff?, kritisiert Rinas. (sl)