Nicht nur der Versuch von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung heraufzusetzen scheiterte, auch der Bundesfinanzhof beweist in einem aktuellen Urteil Augenmaß.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Zum Thema Steuerhinterziehung und ihrer Verfolgung gibt es nicht nur von Verschärfungen zu berichten. So hat der Finanzausschuss am 26.06.2013 noch vor den Bundestagswahlen den Entwurf von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt, mit dem die strafrechtliche Verfolgungsverjährung in nicht besonders schweren Fällen von fünf auf zehn Jahre heraufgesetzt werden sollte.
Während CDU/CSU und FDP dagegen waren, hatten selbst Die Linken Bedenken und enthielten sich der Stimme. Auch in der neuen denkbaren Regierungskoalition dürfte dieser Regelungsentwurf nicht wieder auf die Tagesordnung kommen.
Gesetzesentwurf nicht überzeugend
Für den Gesetzesentwurf wurde geltend gemacht, dass die Festsetzungsverjährung (also die Frist, innerhalb der die hinterzogene Steuer unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung noch geltend gemacht werden kann) zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung beträgt. Deshalb sollte auch die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung zeitlich ausgedehnt werden. Der Mehrheit im Finanzausschuss erschien dies jedoch überzogen, weshalb der Gesetzentwurf scheiterte.
Bei der Frage der strafrechtlichen Verfolgung gelten danach weiterhin zwei unterschiedliche Fristen. Für die einfache Steuerhinterziehung tritt Verjährung schon nach fünf Jahren ein, für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung erst nach zehn Jahren.
De facto dreizehnjährige Verjährungsfrist
Unabhängig hiervon ist die Frage zu beurteilen, wie lange die materiell verkürzte Steuer noch nacherhoben werden kann. Hier gilt generell eine Zehnjahresfrist. Der Fristablauf beginnt aber nicht immer mit der Entstehung der Steuer.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechenden Einkünfte, beispielsweise Kapitaleinkünfte, überhaupt nicht angegeben werden. Dann kann es zu einer sogenannten Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren kommen. De facto ist damit in diesen Fällen oft von einer dreizehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen.
Steuerhinterziehung auch bei Finanzamt-Fehler?
Augenmaß hat auch der Bundesfinanzhof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil zur Steuerhinterziehung (Az. VIII R 50/10) bewiesen. Aufgrund eines Eingabefehlers des Finanzamts war statt des erklärten Gewinns ein Verlust festgestellt worden.
Da der Steuerpflichtige die Behörde nicht auf diesen Fehler zu seinen Gunsten hinwies, führte dies auch in den Folgejahren dazu, dass die dementsprechenden „Verlustvorträge“ wiederum automatisch zu einer Senkung der Steuerlast führten.
Die Finanzverwaltung sah darin eine Steuerhinterziehung, weil der Steuerpflichtige auch in den Folgejahren die für ihn erkennbar auf fehlerhafter Grundlage entstandenen Steuervorteile in Anspruch nahm.
Der Bundesfinanzhof argumentierte jedoch hart am Gesetzestext. Strafbar seien nur unrichtige oder unvollständige Angaben oder das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen. Der Steuerpflichtige schulde jedoch keine Überprüfung der Bescheide des Finanzamts auf entsprechende Fehler und diesbezügliche „Korrekturmeldungen“ auch wenn solche Fehler für ihn durchaus erkennbar waren.
Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.
Foto: Kanzlei Zacher & Partner