Steuerkonzepte: Steinbrück greift an

Der Spielraum für die Finanzämter, die Anerkennung steuerlicher Konzepte zu versagen, soll erheblich größer und damit unkalkulierbar werden. Und die Beweislast dafür, dass wirtschaftliche und nicht steuerliche Gründe für eine bestimmte Gestaltung ausschlaggebend waren, will Bundesfinanzminister Peer Steinbrück zukünftig den Anlegern aufbürden.

Das sieht der Gesetzentwurf für das ?Jahressteuergesetz 2008? vor, der nun vom Finanzministerium veröffentlicht wurde. Der Entwurf wurde gegenüber einer zuvor bekannt gewordenen Fassung zwar etwas entschärft, er enthält aber ? anders als in manchen ersten Kommentaren angenommen ? weiterhin enormen Sprengstoff für geschlossene Fonds.

Es geht um die Neufassung von Paragraf 42 Abgabenordnung (?Gestaltungsmissbrauch?). Demnach liegt zukünftig ein Missbrauch des bestehenden Rechts vor, ?wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.?

Als ungewöhnlich soll ein Konzept jedoch nicht etwa nur dann eingestuft werden, wenn es selten oder neu ist. Sondern dann, wenn es ?nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde?, so der Gesetzentwurf.

Im Klartext: Sobald ein Fonds eine günstige steuerliche Regelung nutzen will, besteht die Gefahr, dass der Finanzbeamte die Anerkennung verweigert und behauptet, dafür sei das Gesetz nicht vorgesehen. Der Anleger muss dann nachweisen, dass wirtschaftlichen Erwägungen ihn zu der Gestaltung veranlasst haben. Gelingt ihm das nicht, ?entsteht der Steueranspruch wie bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung?.

Wer also zukünftig hofft, durch komplizierte Konzeptionen zum Beispiel steuerfreie Erträge zu generieren, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Konstruktion nicht anerkennt und die Erträge dann doch voll steuerpflichtig werden – eine gewaltige Bedrohung für eine Branche, für die ausgefeilte Steuerkonzepte nach wie vor eine Domäne sind.

Die Neufassung des Gesetzes soll ab 2008 angewendet werden. Für bestehende Fonds und für solche, die bis Ende 2007 platziert werden, gilt die bisherige Fassung. (sl)

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