Die Auswirkung der europäischen AIFM-Richtlinie auf offene und geschlossene Fonds wird seit einigen Monaten lebhaft diskutiert.
Gastbeitrag von Peter Maier, BVI
Der Kabinettsentwurf des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), mit dem die Richtlinie in deutsches Recht gegossen werden soll, hat mittlerweile den Finanzausschuss passiert. Das steuerliche Begleitgesetz (AIFM-StAnpG) dazu ist als Regierungsentwurf ebenfalls auf dem Weg. Es passt das Investmentsteuergesetz und andere Vorschriften an das AIFM-Umsetzungsgesetz an. Auch die Besteuerung geschlossener Fonds soll nun im Investmentsteuergesetz geregelt werden.
Nach derzeitigem Diskussionsstand unterscheiden sich geschlossene Fonds von offenen Fonds durch die Modalitäten der Anteilsrückgabe. Bei offenen Fonds müssen die Anleger mindestens einmal jährlich Anteile zurückgeben können. Alle Produkte mit längeren Intervallen für die Rückgabe zählen zu den geschlossenen Fonds.
Laut KAGB dürfen deutsche geschlossene Fonds nur als geschlossene Investment-KGs oder Investment-AGs mit fixem Kapital aufgelegt werden. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben gestatten auch eine GmbH & Co KG-Struktur, die bislang schon gerne für geschlossene Fonds genutzt wird, weil mit ihr eine unbegrenzte persönliche Haftung einer natürlichen Person als Komplementär vermieden werden kann.
KAGB erlaubt Kommanditisten die Geschäftsführung
Die Besteuerung der geschlossenen Fonds wird nun durch das AIFM-StAnpG im Investmentsteuergesetz geregelt. Für deutsche geschlossene Investment-KGs gelten damit die allgemeinen Regeln für die Besteuerung von Personengesellschaften. Damit werden die Einkünfte auf der Ebene der Personengesellschaft ermittelt und den Gesellschaftern mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft zugerechnet. Die Personengesellschaft unterliegt selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Auf ihrer Ebene fällt jedoch Gewerbesteuer an, falls sie gewerblich tätig ist oder gewerblich geprägt ist. Eine gewerbliche Prägung tritt bei GmbH & Co KGen ein, falls ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese zur Geschäftsführung befugt sind.
Das KAGB lässt nunmehr zu, dass Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt sein können. Über diesen Weg kann eine gewerbliche Prägung vermieden werden. Die Einkünfte der Personengesellschaft unterliegen ferner anteilig auf der Ebene der Gesellschafter der Einkommensteuer, sofern diese in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen sind. Dabei bleibt die Zuordnung zu den Einkunftsarten erhalten, sodass aufgrund der Beteiligung an einer Investment-KG insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden können.
Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Ansonsten unterliegen die Einkünfte dem persönlichen Grenzsteuersatz von maximal 45 Prozent. Soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, gibt es auf der Ebene des Gesellschafters eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer. Diese Ermäßigung kompensiert jedoch typischerweise die auf der Ebene der Investment-KG erhobene Gewerbesteuer nicht vollständig.
Keine Besteuerung auf Fondsebene im Auslandssitz des Fonds
Für ausländische geschlossene Fonds, die als Personengesellschaften konzipiert sind, galt schon bisher das Investmentsteuergesetz, falls sie einer Investmentaufsicht unterlagen. Das Investmentsteuergesetz galt gleichfalls, wenn der Anleger verlangen konnte, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil ausgezahlt wird. Werden diese Voraussetzungen erfüllt und zudem bestimmte Anlage- und Kreditaufnahmegrenzen eingehalten, dann gelten auch zukünftig die allgemeinen Regeln zur Besteuerung offener Investmentfonds. Im ausländischen Sitzstaat des Fonds wird regelmäßig auf der Fondsebene keine Besteuerung vorgenommen.
Die Einkünfte des Fonds werden den Anlegern im Zeitpunkt der Ausschüttung zugerechnet. Soweit die Einkünfte nicht ausgeschüttet werden, gelten diese den Anlegern mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen. Letzteres gilt jedoch im Regelfall nicht für Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von Wertpapieren.
Die Einkünfte unterliegen auf der Ebene der Anleger – unterstellt es handelt sich um natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Falls sie keiner Investment-aufsicht unterliegen, keine Rückgabemöglichkeit besteht oder die Anlage- und Kreditaufnahmegrenzen nicht eingehalten werden, gelten dieselben Regeln wie für deutsche geschlossene Investment-KGs.
Der Vorteil der Investment-AG mit fixem Kapital gegenüber der Investment-KG ist die größere Fungibilität der Anteile. Damit ließen sich größere Beträge einwerben. Die Aktien könnten auch an der Börse notiert werden. Dann wüssten die Erwerber der Anteile, dass sie ihre Engagements leicht veräußern können. Für deutsche Investment-AGs mit fixem Kapital ist im AIFM-StAnpG vorgesehen, dass auf der Ebene der Aktiengesellschaft die üblichen Regeln des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes greifen: Das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft wird mit rund 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer und typisierend 15 Prozent Gewerbesteuer) besteuert.
Privatanleger, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, versteuern die ausgeschütteten Dividenden im Rahmen der Abgeltungsteuer. Ausländische geschlossene Fonds, die als Kapitalgesellschaften oder vertraglich – vergleichbar deutschen Sondervermögen – konzipiert sind, fielen bisher schon unter das Investmentsteuergesetz, falls sie einer Investmentaufsicht unterlagen oder der Anleger verlangen konnte, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil ausgezahlt wird.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls zudem bestimmte Anlage- und Kreditaufnahmegrenzen eingehalten, gelten auch weiterhin die Besteuerungsregeln für offene Investmentfonds. Für Fonds ohne Investmentaufsicht, ohne Rückgabemöglichkeit der Anteile oder bei Nichteinhaltung der Anlage- und Kreditaufnahmegrenzen gelten dagegen grundsätzlich für die Anleger die Regeln für die deutsche Investment-AG mit fixem Kapital. Hiervon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme.
Wird der ausländische Fonds in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht oder nur niedrig besteuert und erzielt der ausländische Fonds passive Einkünfte (z.B. Zinsen), dann soll die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz angewendet werden. Dies kann letztlich dazu führen, dass Einkünfte des Fonds beim Anleger zu versteuern sind, auch wenn sie nicht ausgeschüttet werden.
BVI engagiert sich für Modellvielfalt
De facto können nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung geschlossene Fonds in Deutschland nur noch als geschlossene Investment-KGs aufgelegt werden. Die GmbH & Co KG ist dabei auch künftig geeignet, um die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen. Sie kann so ausgestaltet werden, dass steuerlich keine gewerbliche Prägung eintritt.
Der BVI wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass auch die deutsche Investment-AG mit fixem Kapital für die Auflegung geschlossener Fonds genutzt werden kann und nicht steuerlich unattraktiv wird im Vergleich zur geschlossenen Investment-KG bzw. zu ausländischen geschlossenen Fonds, die als Kapitalgesellschaften konzipiert sind. Dann stünde für geschlossene Fonds ein weiteres Vehikel zur Verfügung.
Autor Peter Maier ist Leiter Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI in Frankfurt.