Steuern: Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten kombinieren?

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Morgens in der Firma, nachmittags im Homeoffice: Kann man zugleich Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten von der Steuer absetzen?

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber angehalten, für ihre Mitarbeiter die Arbeit von zu Hause aus, wo immer es geht, möglich zu machen. Für Arbeitstage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, können Beschäftigte die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Gleichzeitiger Ansatz nicht möglich

Wichtig zu beachten: „Ein gleichzeitiger Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale oder Reisekosten für einzelne Tage ist nicht möglich“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das heißt: Wer von zu Hause arbeitet und am selben Tag auch in den Betrieb fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Zeitfahrkarte kann geltend gemacht werden

Wer eine Jahres- oder Monatsfahrtkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besitzt, kann die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine solche Zeitfahrkarte für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen. Das gilt zumindest wenn sie bei jahresbezogener Betrachtungsweise höher sind als der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Wer eine Jahres- oder Monatsfahrtkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besitzt, kann die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine solche Zeitfahrkarte für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen. Das gilt zumindest wenn sie bei jahresbezogener Betrachtungsweise höher sind als der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Homeoffice-Pauschale nur für Arbeit zuhause

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat ein Jahresabonnement für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einem Preis von 660 Euro erworben. Die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt zwei Kilometer. In den Monaten April, Mai, Juni, November und Dezember 2020 war sie ausschließlich im Homeoffice tätig

Für die betreffenden Tage kann sie die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro und zusätzlich die gesamten Kosten für das Jahresabonnement von 660 Euro als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.

„Unabhängig von der Regelung, dass die Aufwendungen für die Zeitfahrkarte vollständig angesetzt und nicht gekürzt werden müssen, gilt aber, dass ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale tatsächlich nur für diejenigen Tage möglich ist, an denen keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte unternommen wurde“, erläutert Bauer. Dieser Grundsatz wurde hierdurch nicht aufgehoben. (dpa-AFX)

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